
Das Bundesgericht entscheidet im Aarauer Taxistreit
Wer am Aarauer Bahnhof ein Taxi nimmt, soll sicher sein, dass das Taxiunternehmen höchsten Ansprüchen genügt. So wollten das Stadt- und Einwohnerrat, als sie vor vier Jahren das neue Taxireglement verabschiedeten. Doch die strengen Anforderungen führten zu einem Rechtsstreit, der nun auch das Bundesgericht beschäftigte.
Die Taxi-Stellplätze am Bahnhof sind gut frequentiert und deshalb heiss begehrt. Wer einen dieser Plätze will, braucht eine Betriebsbewilligung der höchsten Kategorie A (für einen offiziellen, von der Stadt zugeteilten Standplatz). Diese sind zahlenmässig limitiert, die Vergabe für jeweils vier Jahre wird öffentlich ausgeschrieben. Daneben gibt es B-Bewilligungen in unlimitierter Anzahl, deren Inhaber Fahrten ab privaten Standplätzen in Aarau anbieten dürfen – zum Beispiel ab dem eigenen Parkplatz.
Zu schnell gefahren
Im September 2015 hat der Stadtrat festgelegt, wer für die Zeit von 2016 bis 2019 die begehrten A-Bewilligungen für die damals 13 Standplätze am Bahnhof erhält. Nicht berücksichtigt wurde unter anderem die Aarauer Gruppe «Aare Taxi / Piccolo Taxi / City Taxi», die unter dem alten Regime sechs Standplätze am Bahnhof hat. Und zwar, weil deren Geschäftsführer einen Eintrag im sogenannten Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundes hat. Ein weiteres, namentlich nicht bekanntes Unternehmen wurde ebenfalls nicht berücksichtigt, weil dessen Inhaber ebenfalls im ADMAS eingetragen ist. Dort drin landet unter anderem, wer den Führerausweis wegen eines Fehlverhaltens im Strassenverkehr abgeben muss.
Im Taxireglement der Stadt ist aber festgehalten, dass die Betreiber einen einwandfreien Leumund haben müssen, wenn sie einen Standplatz der Kategorie A haben wollen. Und wegen den ADMAS-Einträgen des Inhabers sowie dem Geschäftsführer, verweigerte der Stadtrat die A-Betriebsbewilligung.
Der Geschäftsführer wehrte sich dagegen durch sämtliche Instanzen. Er blitzte aber sowohl beim Departement für Inneres als auch beim Verwaltungsgericht ab. Vor Bundesgericht argumentierte der Geschäftsführer schliesslich, es verstosse gegen den Datenschutz, wenn der Stadtrat seinen Entscheid auf das ADMAS-Register abstelle. Die Richter liessen das nicht gelten, weil der Stadtrat nicht selber aufs Register zugreift, sondern sich den Auszug vom Bewerber geben lässt. Das Bundesgericht sieht keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, weil die Unterscheidung der Marktteilnehmer – also der TaxiplatzBewerber – auf einer gesetzlichen Grundlage sowie objektiven Kriterien beruht und wettbewerbsneutral gestaltet ist. Das Bundesgericht hält auch fest: Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Stadt «grossen Wert darauf legt, dass die auf öffentlichen Taxistandplätzen angebotenen Dienstleistungen hohen Qualitätsanforderungen genügen und den qualifiziertesten Bewerbern vorbehalten bleiben sollen».
Taxiunternehmen leisten gemäss Bundesgericht «einen wichtigen Beitrag zur Verkehrsinfrastruktur eines Gemeinwesens» und kämen «als Ergänzung zu den vorhandenen Bahn- und Busverbindungen in ihrer Funktion den öffentlichen Verkehrsmitteln nahe». Das gelte insbesondere für den Knotenpunkt Bahnhof. «Wer ein Taxi beansprucht, das auf einem solchen offiziellen Standplatz wartet, geht davon aus, dass er eine Dienstleistung beansprucht, die behördlich kontrollierten Anforderungen entspricht und in die er ein gewisses Vertrauen setzen darf». Dass der Stadtrat seine Bewilligungsvergabe unter anderem darauf abstelle, ob ein Bewerber einen ADMAS-Eintrag habe oder nicht, sei «eine geeignete Massnahme, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des Taxireglements der Stadt Aarau zu erreichen». Die Beschwerde des Geschäftsführers wird folglich abgewiesen.