Dieser Aargauer muss Rückforderungen von über 6000 Franken berappen – jetzt will er andere warnen

Ende 2019 hat Florian Hunziker Post von der SVA Aargau erhalten. Er wurde informiert, dass seine Anträge auf Prämienverbilligung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 abgelehnt werden. Dicke Post für den 23-Jährigen. Vor allem, weil ihm 2016, 2017 und 2019 per Verfügung mitgeteilt worden war, dass er Anspruch auf Verbilligung seiner Krankenkassenprämien habe. Die SVA Aargau begründet die nachträgliche Ablehnung in den Schreiben damit, dass sein massgebendes Einkommen zu hoch sei.

 

Die Krankenkasse reagierte umgehend und forderte die ausbezahlte Prämienverbilligung zurück. Florian Hunziker erhielt drei Rechnungen mit happigen Summen: 2415 Franken, 2103 Franken, 1689.60 Franken. Insgesamt belaufen sich die Rückforderungen auf 6207.60 Franken. Viel Geld für den jungen Aargauer, der 2017 die Lehre als Strassenbauer abgeschlossen, 2018 die Rekrutenschule absolviert hat und seither auf dem Beruf arbeitet. Dazu kam, dass er die Rechnungen innert 30 Tagen bezahlen musste.

Rechnungen mit dem 13. Monatslohn bezahlt

 

Er habe die Rechnungen fristgerecht begleichen können. «Das ging nur, weil ich einen 13. Monatslohn habe und mich meine Eltern noch unterstützt haben», sagt Florian Hunziker. Er versteht nach wie vor nicht, warum sein Anspruch auf Prämienverbilligung drei Jahre, nachdem der Antrag gutgeheissen worden war, nicht mehr gelten soll. Damit anderen nicht das Gleiche passiert wie ihm, hat er sich entschieden, seine Geschichte öffentlich zu machen.

 
 

Die AZ hat in seinem Namen bei der SVA Aargau nachgefragt, wie es zu solchen Rückforderungen kommen kann. Mediensprecherin Linda Keller teilt mit, Florian Hunziker habe sich jährlich fristgerecht für die Prämienverbilligung angemeldet. Massgebend für die Prämienverbilligung sei die Steuerveranlagung, welche drei Jahre vor dem Anspruchsjahr liegt. Für die Prämienverbilligung 2017 ist also die rechtskräftige Steuerveranlagung 2014 massgebend. Für jene von 2018 die Steuerveranlagung von 2015 und so weiter.

Melden, wenn sich das Einkommen verändert

Allerdings, so Linda Keller, muss der SVA Aargau innert 60 Tagen gemeldet werden, wenn sich die finanzielle Situation seit dem massgebenden Steuerjahr um mindestens 20 Prozent oder 20000 Franken verbessert hat. Die SVA Aargau berechnet dann aufgrund der Meldung ab dem Zeitpunkt der Einkommensverbesserung den Prämienverbilligungsanspruch neu.

Im Fall von Florian Hunziker habe die SVA Aargau letztes Jahr aufgrund der Berechnung der Prämienverbilligung 2020 festgestellt, dass sich sein steuerbares Einkommen gemäss Steuererklärung 2017 im Vergleich zur Steuerveranlagung 2016 massgebend verändert hat. «Im Jahr 2017 haben wir jedoch keine fristgerechte Meldung über die Einkommensverbesserung von ihm erhalten», sagt Keller.

Das habe dazu geführt, dass die SVA nachträglich eine rückwirkende Neuberechnung seines Leistungsanspruches ab 2017 durchgeführt habe. Die Neuberechnung der Prämienverbilligung für 2017 wurde mit der mittlerweile rechtskräftigen Steuerveranlagung 2017 durchgeführt. Die Prämienverbilligung für die Jahre 2018 und 2019 wurde mit der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2018 neu berechnet. «Letztlich mussten wir die Leistungen von mehreren Jahren zurückfordern», sagt Linda Keller.

Gespräch mit der Krankenkasse suchen

Florian Hunziker und anderen Betroffenen, die mit hohen Rückforderungen konfrontiert sind, rät die SVA Aargau, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Vor allem, wenn Rückzahlungen zu einem finanziellen Engpass führen. Gemeinsam könne oft ein Mahnstopp oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Auch die SVA biete bei Bedarf Unterstützung beim Austausch mit der Krankenkasse. «Noch besser ist die frühzeitige Meldung, wenn sich die finanzielle Situation verbessert – zum Beispiel beim Eintritt ins Erwerbsleben nach Abschluss einer Ausbildung», sagt Keller. So könnten hohe Rückforderungen vermieden werden.

Obwohl die Meldedisziplin in der Bevölkerung laut Keller hoch ist, kann es sein, dass bald mehr Aargauerinnen und Aargauern mit Rückforderungen konfrontiert werden. Bisher hat die SVA nicht systematisch kontrolliert, ob Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung ihrer Meldepflicht nachkommen. Ab 2021 werden erstmals automatisierte Nachkon­trollen durchgeführt. Wenn jemand der Meldepflicht nicht nachgekommen ist, muss er nicht nur die Prämienverbilligung zurückzahlen, er kann auch mit einer Busse von bis zu 20000 Franken bestraft werden. Die Bussen stellt nicht die SVA Aargau aus. Sie erstattet nur Anzeige. Danach liegt der Fall bei den Strafverfolgungsbehörden.