Ehemaliger Mitarbeiter von Franziska Roth verurteilt – er hatte einen internen Bericht veröffentlicht

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sieht den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung als erfüllt. Deshalb erlässt sie gegen Urs Zanoni einen Strafbefehl, wie sie am Mittwoch mitteilt. Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von 1400 Franken verurteilt. Die Strafe ist bedingt, die Busse muss er bezahlen. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Zanoni kann ihn anfechten. Ob er das tut, ist unklar: Zanoni wollte sich am Mittwoch nicht zur Sache äussern.

Ins Rollen gebracht hatte Gesundheitsdirektorin Franziska Roth den Fall. Sie zeigte Zanoni im vergangenen April an, weil er einen Bericht veröffentlichte, der noch nicht freigegeben worden war. Ausserdem tat er dies ohne Zustimmung seiner Chefin. „Der Projektabschlussbericht wurde vom ehemaligen Mitarbeiter in unzulässiger Weise an Dritte herausgegeben“, liess sich die Regierungsrätin damals zitieren. Ein derartiges Vorgehen sei nicht tolerierbar. Die Staatsanwaltschaft stützt diese Ansicht: Beim veröffentlichten Bericht habe es sich um einen Entwurf und somit um ein internes, nicht amtliches Dokument gehandelt, das der Geheimhaltungspflicht unterstehe. 

Darum geht es im Bericht
Beim umstrittenen Dokument handelt es sich um den Schlussbericht zum Masterplan Integrierte Versorgung Aargau. Zanoni, der damals nicht mehr im Gesundheitsdepartement arbeitete, hatte das Papier der Gesundheitskommission des Grossen Rates präsentiert.

Der Bericht fasst zusammen, was im Aargau in Bezug auf e-Health und die integrierte Versorgung, also die bessere Vernetzung der unterschiedlichen Leistungsanbieter im Gesundheitswesen, in den letzten Jahren passiert ist und erreicht wurde. Ausserdem enthält er Empfehlungen. Zanoni war als Projektleiter dafür verantwortlich.

Zanoni: Informationen schon online
Konfrontiert mit der Strafanzeige, sagte Zanoni im April, er habe den Bericht an die Mitglieder der Gesundheitskommission geschickt, nicht an die Öffentlichkeit. Öffentlich geworden sei die Angelegenheit erst durch die Strafanzeige und die entsprechende Medienmitteilung der Gesundheitsdirektorin. Ausserdem sei der grosse Teil der Informationen im Schlussbericht bereits auf der Website des Departements dokumentiert gewesen. Die Staatsanwaltschaft hält diesem Punkt entgegen: „Auch wenn ein Grossteil des Berichts bereits zuvor veröffentlicht worden und somit nicht mehr geheim war, unterlagen einige wesentliche Punkte des Berichts trotzdem nach wie vor dem Amtsgeheimnis.“