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Gericht lässt Häftling abblitzen: Auch Spucktests statt PCR-Abstrich zur Ausschaffung möglich

Gericht lässt Häftling abblitzen: Auch Spucktests statt PCR-Abstrich zur Ausschaffung möglich

Ein Litauer wollte mit seiner Abneigung gegen PCR-Abstriche verhindern, dass er in seine Heimat ausgeschafft wird. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat ihn nun aber abblitzen lassen. Schliesslich gebe es mittlerweile auch PCR-Spucktests.

Moritz Hager

Der Mann hatte argumentiert, dass er den Nasen-Rachen-Abstrich nicht deswegen verweigere, um seine Ausschaffung nach Litauen zu verhindern. Er wolle den PCR-Test deswegen nicht machen, weil dieser «unangenehm und teils schmerzhaft» sei. Zudem sei er medizinisch vorbelastet, was ihm den Test ebenfalls verunmögliche.

Er rekurrierte deshalb gegen die Vorbereitungshaft, in die er gesteckt wurde. In die Vorbereitungshaft auf die Ausschaffung dürfen nur jene Personen gesetzt werden, bei denen die Wegweisung in absehbarer Zeit möglich ist. Der Litauer argumentierte also, er könne wegen des fehlenden PCR-Tests gar nicht ausgeschafft werden, weshalb er sofort aus der Haft freigelassen werden müsse.

Wie das Verwaltungsgericht in einem Urteil schreibt, ist die Wegweisung deswegen aber «nicht unmöglich». Schliesslich gebe es mittlerweile auch PCR-Spucktests. Die Unannehmlichkeiten bei einem solchen Test würden sich in Grenzen halten und seien zumutbar.

Die Ausschaffung nach Litauen sei somit möglich und die Vorbereitungshaft gerechtfertigt. Nach Ansicht des Verwaltungsgericht ist seine Ausschaffung im Sinne der Öffentlichkeit. Wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Betrug sass der Litauer auch schon im «normalen» Gefängnis. Ob er inzwischen ausgeflogen wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor. (sda)

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