Nach Unfall einfach abgehauen: Bundesgericht lässt «Schockzustand» nicht als Ausrede gelten

Im Sommer 2014 verursachte ein Autofahrer auf der Seengerstrasse vor Meisterschwanden einen Selbstunfall, dessen strafrechtliche Folgen nun auch die Bundesrichter in Lausanne beschäftigt haben. Dort blitzte der Fahrer mit seiner Beschwerde ab.

Die Details des Falls hat die AZ bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Lenzburger Bezirksgericht im April 2017 publik gemacht. Ein Mann Anfang 30 war an einem Abend im Juli 2017, kurz vor 20 Uhr, vom Brosifeld Tennwil nach rechts abgebogen und auf die Gegenfahrbahn geraten. Einem entgegenkommenden Auto wich er nach rechts aus und prallte in die Strassenlaterne. Das Auto spickte zurück auf die Strasse, überquerte beide Fahrbahnen und das Trottoir und blieb am Hang stehen. Dabei wurden sowohl die Strassenlaterne als auch das Auto stark beschädigt. Bei Letzterem fehlte später ein Rückspiegel, der Kotflügel und der Frontspoiler wiesen Schäden auf und ein Reifen war kaputt.

Der Lenker, ein Fachmann in der Auto-Branche, sagte später vor Gericht aus, er habe den Kopf angeschlagen und sei unter Schock gestanden. Deshalb rief er nicht die Polizei, sondern fuhr direkt nach Hause. Dort – und erst dort – habe er brasilianischen Schnaps getrunken und eine Dusche genommen. Da sei auch schon die Regionalpolizei Lenzburg vor der Türe gestanden, ungefähr eine Viertelstunde nach dem Unfall. Alarmiert worden war sie von einem Augenzeugen, der den Unfall beobachtet hatte und dem Verursacher nach Hause gefolgt war. Dabei sei dieser so schnell gefahren, dass er ihn fast aus den Augen verloren habe, gab der Zeuge zu Protokoll. Der Unfallfahrer verhielt sich auch nach Eintreffen der Polizei nicht gerade geschickt: Er verweigerte zunächst den Atemalkoholtest und behauptete überdies, nicht er, sondern seine Frau sei gefahren. Erst später konnte die Blutalkoholmessung durchgesetzt werden: 1,2 Promille.

Vor dem Bezirksgericht wurde der Unfallverursacher im April 2017 verurteilt wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall, Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und falscher Anschuldigung. Ihm wurden eine bedingte Geldstrafe von insgesamt 20000 Franken und eine Busse von 5000 Franken auferlegt. Die Gerichtspräsidentin glaubte seinen Beteuerungen, er sei beim Unfall noch nüchtern gewesen, nicht. Auch deshalb nicht, weil er eine Vorgeschichte mit Alkohol am Steuer hatte, die er jedoch vor Gericht als «Jugendsünden» bezeichnete.

Der Unfallfahrer legte Berufung ein. Damit hatte er teilweise Erfolg: Das Obergericht sprach ihn hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der falschen Anschuldigung frei. ­Weshalb es so entschied, geht aus dem nun publizierten Bundesgerichtsurteil nicht hervor. Wohl aber, dass sich dadurch die Geldstrafe um nur 2000 Franken und die Bussensumme gar nicht ­verminderte.

Mit dem Aargauer Urteil unzufrieden, wandte sich der Unfallfahrer ans Bundesgericht. Er monierte dort erstens, dass bei seiner Befragung am Tag nach dem Unfall kein Anwalt zugegen gewesen sei, obwohl er ihn verlangt habe. Das Bundesgericht sagt hierzu, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es am Urteilsspruch etwas geändert hätte, wenn diese Einvernahme nicht verwertet würde – es bestünden genügend andere Beweise.

Was das vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall angeht, hatte das Obergericht schon festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund seines angeblichen Schockzustands der gesetzlichen Meldepflicht entziehen könne; es sei ihm zuzumuten gewesen, bereits an der Unfallstelle die Polizei zu informieren. Er habe das überdies auch von zu Hause aus nicht umgehend gemacht. Das Bundesgericht sieht darin keine willkürliche Beweiswürdigung. Die Gerichte lassen den Schockzustand auch nicht als Ausrede dafür gelten, dass der Mann zunächst mehrfach einen Alkoholtest verweigert hatte.

Weiter hatte der Mann argumentiert, der beschädigte Reifen – auf dem Fotobeweis anderthalb Stunden nach dem Unfall platt – habe während der Heimfahrt vom Unfallort noch genügend Luft gehabt, das Auto sei also betriebssicher gewesen. Das lassen sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Anbetracht der anderen Schäden am Fahrzeug nicht gelten.

Und: Dass die Verurteilung wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (die Rede ist von 6 bis 10 km/h) ausschliesslich auf der Aussage des Zeugen fusst, sieht das höchste Gericht ebenfalls nicht als problematisch an.