
Schlappe für Coronaskeptiker: Aargauer Verwaltungsgericht weist Beschwerde gegen Demo-Verbot ab
Die Demonstration hätte vor fast fünf Monaten stattfinden sollen. Am 8. Mai wollte das «Aktionsbündnis Aargau-Zürich» in Wettingen gegen die Coronamassnahmen demonstrieren. Die Organisatoren reichten bei der Gemeinde ein Gesuch ein. Sie rechneten mit 6’500 bis 8’000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Doch der Gemeinderat wies das Gesuch ab. Der Regierungsrat stützte diesen Entscheid.
Demonstriert haben die Massnahme-Gegner am 8. Mai trotzdem. Ohne Bewilligung – und grösstenteils auch ohne Maske – zogen rund 1’500 Personen durch Aarau, wo der Stadtrat ein entsprechendes Gesuch für eine Kundgebung ebenfalls nicht bewilligt hatte.
Neun Tage nach der unbewilligten Demo in Aarau hat das Aktionsbündnis beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats eingereicht. Das Gericht solle feststellen, dass ihnen die Durchführung der Demo «widerrechtlich verweigert worden ist», verlangten die Organisatoren.
Kundgebung hätte die öffentliche Gesundheit gefährdet
Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 21. September aber zu einem anderen Schluss. Die Richterinnen und Richter bezeichnen die Verweigerung der Bewilligung als «verhältnismässig».
Das Gericht hält fest, die bisherigen Erfahrungen mit Kundgebungen gegen die Coronamassnahmen hätten «mit hinreichender Deutlichkeit gezeigt, dass sich unter den Teilnehmenden jeweils nur die wenigsten an die Maskenpflicht und die Abstandsregeln gehalten haben». Daher sei die Begründung der Regierung «überzeugend», dass bei einer Durchführung der Kundgebung die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet sei.
Bei bis zu 8’000 erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die grossmehrheitlich keine Maske tragen, drohe eine erhöhte Ansteckungsgefahr und das Risiko, dass der Anlass zu einem Superspreader-Event werde, heisst es im Urteil.
Argument der «Gefahrengemeinschaft» zieht nicht
Daran ändere auch die Argumentation des Aktionsbündnisses nichts, «dass die Demonstrierenden eine Gefahrengemeinschaft auf freiwilliger Basis gebildet und durch ihre Partizipation in eine allfällige Ansteckung eingewilligt hätten».
Es sei fraglich, ob die behauptete Einwilligung tatsächlich bei jedem Einzelnen vorhanden gewesen wäre, hält das Verwaltungsgericht fest. Ausserdem diene die vorgeschriebene Maskenpflicht nicht bloss dazu, die Teilnehmenden selbst vor einer Ansteckung zu schützen, sondern vor allem auch unbeteiligte Dritte.
Aufruf zur Maskenpflicht hätte nichts geändert
Das Aktionsbündnis argumentierte, dass anstatt des totalen Kundgebungsverbots auch das mildere Mittel der «Bewilligung unter Auflagen» in Frage gekommen wäre. Die Veranstalter hätten beispielsweise dazu verpflichtet werden können, «bei der Standkundgebung Masken und Desinfektionsmittel bereitzuhalten oder beim Marsch Abstandsregeln zu befolgen».
Solche milderen Massnahmen hält das Verwaltungsgericht jedoch für ungeeignet. Zumal der Zweck der Kundgebung gerade darin bestanden habe, sich ablehnend gegenüber den Covid-19-Massnahmen zu äussern.
Aktionsbündnis akzeptiert das Urteil
Die Coronaskeptiker finden also auch beim Verwaltungsgericht kein Gehör. Dieses weist die Beschwerde ab. Für die Verfahrenskosten von 2’300 Franken muss das Aktionsbündnis ebenso aufkommen wie für die Anwaltskosten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die Rechtsvertreterin des Aktionsbündnisses sagt auf Anfrage jedoch, man werde das Urteil akzeptieren. Es gebe bereits zwei Urteile des Bundesgerichts zur Thematik.
Die Chancen für einen Erfolg der Aargauer Coronaskeptiker vor Bundesgericht wären nach diesen Urteilen äusserst gering beziehungsweise gleich Null.