
Schwarzfahrer bedrohen SBB-Mitarbeiter an ihrem Wohnort – trotzdem müssen sie weiterhin Namensschilder tragen
Eigentlich nehmen Kundenbegleiter der SBB ihr Arbeit nicht mit nach Hause. Doch manchmal kommt sie zu ihnen. Schwarzfahrer, denen eine Busse auferlegt wurde, tauchten plötzlich bei Zugbegleitern Zuhause auf und verschickten Pakete mit unerfreulichem Inhalt. So schilderte es der Westschweizer SBB-Mitarbeiter A.C.* 2018 in einem Mail an seinen Vorgesetzten. Er selbst erhielt demnach Morddrohungen.
Das müsste nicht sein, findet der Mitarbeiter. Müssten Kundenbegleiter kein Schild mehr mit ihrem vollen Namen tragen, wären sie besser geschützt. Dann wäre es auch nicht zu einer Situation gekommen wie am 23. März 2019 in einem Zug. C. wurde von einem Reisenden ins Gesicht geschlagen. Der Aggressor hatte versucht, sein Namensschild zu lesen. Als C. das Schild entfernte, rastete der Reisende aus. Nachzulesen sind diese Schilderungen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Fühlen sich Kunden dank Schild wohler?
C. beantragte vor vier Jahren, ein anonymisiertes Schild tragen zu dürfen. Die SBB lehnten ab. Auch Gewerkschaften nahmen sich dem Thema an: So forderte eine Sektion des Verbands Transfair Ende 2019 in einer Petition, das persönliche Namensschild durch ein neutrales zu ersetzen. Das führe zu einem besseren Schutz des Personals: «Es ist zunehmend mit schwierigen Situationen konfrontiert.»
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Wünschen eine Absage erteilt. C. hatte den abschlägigen Entscheid der SBB mit Unterstützung der Gewerkschaft des Verkehrspersonal (SEV) angefochten. Das Schild verletze seine Privatsphäre und sei nicht verhältnismässig, hatte er argumentiert. Die Sicherheit der Mitarbeiter müsse Vorrang vor den kommerziellen Interessen der Bahn haben. Eine Identifikation wäre etwa auch mit einem Code auf dem Schild möglich, schlug C. vor.
Namensschild zum Schutz der Kunden
Das sahen die Richter anders. Das geht aus dem Ende November veröffentlichten Urteil hervor. Die SBB hatten vor dem Gericht argumentiert, das Namensschild sorge für ein gutes Verhältnis zwischen Kunden und Mitarbeitern. Es fördere den Respekt und ermuntere zur Höflichkeit. Zudem sei es auch ein Schutz der Kunden: Es verpflichte die Mitarbeiter zu einem respektvollen und mässigenden Umgang. Es sei erwiesen, dass es Fälle gegeben habe, in denen sich Kundenbegleiter nicht angemessen verhalten hätten, heisst es im Urteil: «Das Tragen eines Namensschilds ermöglicht es, solche Vorfälle zu begrenzen.»
Die Richter anerkannten zwar, dass das Tragen eines Namensschilds «in bestimmten Fällen die Sicherheit gefährden kann». Das werde von den SBB auch gar nicht bestritten. In den meisten Fällen von Aggressionen gegen das Personal spiele das Schild aber keine entscheidende Rolle. Die Vorfälle träten laut Ansicht der Richter wahrscheinlich auch auf, wenn das Personal ein Schild nur mit dem Vornamen oder ein anonymisiertes Abzeichen trüge. Die Risiken eins Angriffs ergäben sich aus der Funktion der Kundenbegleiter, nicht aus ihrem Namensschild.
Nach Strafanzeige gibt es neues Schild
Zudem schützten die SBB ihre Mitarbeiter durchaus. So sieht das Reglement der Bahn vor, dass Kundenbegleiter in Ausnahmefällen nicht mehr mit vollem Namen auftreten müssen oder einen fiktiven Namen auf ihr Schild schreiben dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass sie Opfer eines negativen Vorfalls wurden und Strafanzeige einreichten. Dabei unterstütze die Bahn ihre Mitarbeiter, schreiben die Richter. Sie erachten diese Regeln als ausreichend – «ohne solche Vorfälle bagatellisieren zu wollen». Die Beschwerde von C. haben sie abgewiesen.
Die SBB nehmen das Urteil «zur Kenntnis», wie ein Sprecher sagt. Mit der «unkomplizierten Lösung», dass Mitarbeitende mit negativen Erfahrungen ein Schild mit einem fiktiven Namen tragen könnten, stelle die Bahn den Schutz der Mitarbeitenden im Privatleben sicher. Wie viele solcher Anträge gestellt werden, darüber führe die Bahn keine Statistik.
Namensschilder werden in der Schweiz unterschiedlich gehandhabt. Bei vielen städtischen Verkehrsbetrieben ist der Name des Fahrers etwa nicht vermerkt. Bei Postauto dürfen die Mitarbeiter wählen, ob sie mit dem Namen oder der Personalnummer auftreten wollen. Polizeien regeln die Frage ebenfalls nicht einheitlich. Oft werden bei normalen Einsätzen Namensschilder getragen, während bei heikleren darauf verzichtet werden kann.
Gewerkschaft gibt nicht auf
Der SEV will seinen Kampf nicht aufgeben. «Ich bin enttäuscht über den Entscheid», sagt Vincent Brodard, der den Fall für die Gewerkschaft begleitet hat. «Mit der heutigen Regel reagieren die SBB erst, wenn etwas passiert ist. Es müsste genau umgekehrt sein.» Das Problem habe sich verschärft: «Mit dem Internet ist es viel einfacher geworden, Adressen von Mitarbeitern herauszufinden und diese zu belästigen. Wir werden alles tun, um die SBB zu einem Umdenken zu bewegen.»
Ans Bundesgericht weiterziehen werde die Gewerkschaft das Urteil nicht. Stattdessen stehe sie in Kontakt mit dem Eidgenössischen Datenschützer, von dem sie sich Unterstützung erhofft. Danach werde der SEV über das weitere Vorgehen entscheiden. Das Thema beschäftige nicht nur einen Mitarbeiter, sondern viele – und zwar seit Jahren.« In Deutschland gibt es schon lange die Möglichkeit, dass Mitarbeiter anonym auftreten oder einen fiktiven Namen erhalten. Die SBB befürchten wohl, dass alle Mitarbeiter davon Gebrauch machen würden», sagt Brodard. «Da irren sie sich.»