Sicherheit der Passagiere gefährdet: SBB-Mitarbeiter manipulierte systematisch Bremskontrollen an Zügen

Der Fall ist gravierend. In einer SBB-Werkstätte hat ein Mitarbeiter Bremskontrollen systematisch manipuliert. Bei der Prüfung von Bremszangen trug er willkürliche Messwerte in das Prüfsystem ein, ohne den vorgeschriebenen Abläufen zu folgen. Dadurch habe der Mann «den Eisenbahnbetrieb sowie die Sicherheit der Kundschaft auf das Gröbste gefährdet», wie aus einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht. Publik gemacht haben den Fall am Freitag die Tamedia-Zeitungen.

Moderne Züge bremsen hauptsächlich elektronisch. Die Bremszangen werden jedoch benutzt zum Anhalten am Perron und zur Notbremsung. Funktionieren sie nicht ordnungsgemäss, kann das gravierende Folgen haben. «Im Fall einer Notbremse könnte der Zug daher nicht schnell genug gebremst werden», heisst es im Urteil.

Wie viele Bremszangen der Mann manipuliert hat, ist unklar. Eine Analyse der SBB zeigten, dass 80 Prozent von 95 geprüften Messungen exakt denselben Messwert von 5,5 Millimeter aufwiesen. Dabei handelt es sich um den Minimalwert, der erforderlich ist, damit der maschinelle Prüfprozess fortgesetzt wird.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Aufgeflogen ist der Mann durch aufmerksame Arbeitskollegen. Diese informierten den Vorgesetzten des Angestellten im Februar 2020. Daraufhin wurde der Mann fristlos entlassen.

Dagegen wehrte sich dieser vor Bundesverwaltungsgericht. Er forderte einen Jahreslohn als Entschädigung. Geltend machte er, dass die SBB die Reaktionsfrist für eine fristlose Kündigung nicht eingehalten habe. Zudem sei die ungenaue Messung von Bremszangen allein kein wichtiger Grund für die Kündigung. Der Mann begründet die fehlerhaften Messwerte mit einer «fehlenden Ausbildung »und «unzureichende Instruktion».

Anders sehen dies die Richter in St.Gallen. Das Bundesverwaltungsgericht taxiert die fristlose Entlassung als gerechtfertigt. Der Mann habe schwerwiegend gegen die Treuepflicht verstossen. Eine Verwarnung wäre aufgrund des absichtlichen Fehlverhaltens, der bewussten Gefährdung der Sicherheit und dem entsprechend grundlegenden Vertrauensverlust auch nicht als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips geboten gewesen.