Staffelbacher Mutschlihaus kommt an die Urne

Die Einwohner- und Orts­bürgergemeindeversammlungen fallen wegen der Covid-19-­Massnahmen aus. Stattdessen wird über wichtige Vorlagen an der Urne abgestimmt. Der erste solche Urnengang in der Region findet am Sonntag in Staffelbach statt: Die rund 150 Ortsbürger sollen über den Verkauf des Mutschlihauses abstimmen. Weil die Käuferin das Gebäude möglichst schnell übernehmen möchte, hat sich der Gemeinderat für die Urnenabstimmung entschieden. Stimmen die Ortsbürger dem Verkauf nicht zu, wird der Kaufvertrag automatisch hinfällig.

Zwei Optionen: Sanierung oder Verkauf

An ihrer Versammlung vom 30. November 2018 haben die Ortsbürger dem Gemeinderat die Vollmacht erteilt, Verkaufsverhandlungen zu führen und einen Vorvertrag zu unterzeichnen. Im Vorfeld hatte der Gemeinderat festgestellt, dass sich das Haus in einem desolaten Zustand befindet und nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand beheizt werden kann. Es gebe keine Zentralheizung und keine ausreichende Wärmedämmung, schrieb der Gemeinderat damals in den Versammlungsunterlagen. Da die langjährige Mieterin ausgezogen war, hatte der Gemeinderat zwei Optionen: das Haus zu sanieren – was lange dauern würde und entsprechend teuer wäre – oder das Haus zu verkaufen. Er schlug der Ortsbürger­gemeinde die zweite Variante vor, diese nahm sie einstimmig an. Bedingung war, dass das Gebäude zu Marktpreis dem Meistbietenden verkauft wird.

Ein Experte des Kantons hat das Gebäude im Januar mit ungefähr 1300m2 Land auf einen Verkehrswert von 358 000 Franken geschätzt. Das Mutschlihaus wird nun zusammen mit 1281m2 Land für 360000 Franken verkauft. Verkauft wird die Gartenanlage sowie Land, Acker, Wiese und Weide. Bei der Ortsbürgergemeinde verbleiben hingegen 39097m2 Land. Dieses umfasst neben dem geschlossenen Wald auch Strasse, Weg, Acker, Wiese, Weide und bestockte Fläche.

Gemäss der Abteilung Baubewilligungen beim Kanton ist es möglich, das Mutschlihaus zu erneuern, teilweise zu ändern, massvoll zu erweitern oder sogar abzureissen und neu aufzubauen. Bei einem Ersatzneubau muss die Identität des Gebäudes erhalten bleiben. Am 20. April hat der Gemeinderat mit der Käuferin den Parzellierungs­vertrag sowie den Kaufvertrag unterzeichnet. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist auf das Erstellen eines Vorvertrags verzichtet worden. Die Hand­änderungskosten (Urkundsperson, Grundbuchamt etc.) tragen beide Parteien je zur Hälfte.