
Wiederholung der Pfarrwahl: «So funktioniert eine Demokratie»
In den politischen Gemeinden wird der neue Gemeinderat auch gewählt, während der bisherige noch im Amt ist. Weshalb funktioniert dies bei der Landeskirche Aargau nicht?
Beat Huwyler: Es geht darum, dass das Amt für alle Gewählten erst am Ende der Amtsperiode zu Ende ist und alle vier Jahre durch eine Wahl an der Urne zu erneuern ist. So funktioniert das Wahlsystem der Landeskirche. Nur anlässlich der Gesamterneuerungswahlen an der Urne kann eine Wahl im Voraus für eine Amtsdauer in der kommenden Amtsperiode stattfinden. An einer Kirchgemeindeversammlung ist dies nur für die laufende Amtsperiode möglich. Wenn Sie mir für diese Logik ein Bild erlauben: Wenn beim Fussballspiel nach einem Spielunterbruch ein Spieler meint, das Spiel sei schon wieder angepfiffen, und er schiesst ein Traumtor, dann hat der Schiri keine Wahl. Er kann das Tor nicht anerkennen, selbst wenn es noch so schön war. Der Ball muss zurück an seinen Ausgangspunkt und noch mal gespielt werden, so mühsam das ist.
Der Wechsel von Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung während der Amtsperiode und Urnenwahlen für eine neue vierjährige Amtsperiode gehören zur demokratischen Verfassung der Landeskirche. Die demokratische Verfassung wird nicht wegen eines Fehlers der Kirchgemeinde ausser Kraft gesetzt.
Das ist doch Paragrafenreiterei. Die Mitglieder haben ja die beiden neuen Pfarrer einstimmig gewählt. Zudem kommt die Beschwerde nicht aus der Kirchgemeinde Zofingen, sondern von der Landeskirche.
Auch wenn es scheint, dass auf Paragrafen herumgeritten wird, muss sich die Landeskirche an das geltende Recht halten. Sie kann nicht eine Wahl genehmigen, die dem Recht widerspricht – beziehungsweise die gar nicht rechtswirksam wird und kein Dienstverhältnis begründet. Das Wahlsystem der Landeskirche wird von der Synode beschlossen, in der alle Kirchgemeinden mit stimmberechtigten Abgeordneten vertreten ist. So funktioniert eine Demokratie. Es kann nicht sein, dass für eine einzelne Kirchgemeinde das Wahlrecht der Landeskirche ausser Kraft gesetzt wird, nur weil ein Fehler passiert ist. Wahlen, die nicht korrekt ablaufen, müssen immer wiederholt werden, weil sie ungültig sind. Das ist auch in den politischen Gemeinden so. Kirchgemeinden schulden den zu Wählenden korrekte Wahlen. Eine formal nicht korrekt vorgenommene Wahl gilt als rechtlich nicht zustande gekommen, die «Gewählten» sind nicht gewählt. Das darf man den betroffenen Personen nicht zumuten, selbst wenn der Volkswille klar zum Ausdruck gekommen ist.
Dass die neuen Pfarrer im November 2018 zur Wahl standen, wussten die Verantwortlichen der Landeskirche. Weshalb hat sich niemand von Ihnen vorher eingeschaltet?
Bei der Beratung war, wie auch bei der Erteilung der Wählbarkeit durch den Kirchenrat, nie davon die Rede, dass die Pfarrerin und der Pfarrer noch in der laufenden Amtsperiode gewählt werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten sowohl die Gemeindeberatung wie die für die Erteilung der Wählbarkeit zuständige Stelle darauf hingewiesen, dass diese Wahl im Rahmen der Gesamterneuerungswahl oder dann erst in der neuen Amtsperiode erfolgen muss. Aus den Aufzeichnungen der Gemeindeberatung kann nicht ermittelt werden, woraus die Kirchenpflege den Schluss gezogen hat, dass die Ansetzung der Wahlen im November gutgeheissen würde.
Bei so einem Wahlprozedere sind ehrenamtliche Mitglieder der Kirchenpflege auf die Unterstützung der Landeskirche angewiesen. Dafür gibt es Ihren Gemeindeberatungsdienst?
Für die Urnenwahlen steht den Kirchenpflegen ein Kreisschreiben zur Verfügung, das umfassend über die Wahlen informiert und den Kirchenpflegen lange vor den Wahlen zugestellt wird. Ausserdem werden Schulungen durchgeführt und jederzeit Fragen durch die Gemeindeberatung beantwortet.
Was wäre, wenn die Kirchenpflege die Wahl nicht wiederholt?
Dann wären die beiden Pfarrämter nicht besetzt. Das Dienstverhältnis wird durch die rechtmässige Wahl begründet. Die Anstellungsverfügung bezieht sich darauf. Eine Anstellungsverfügung, der keine gültige Wahl vorausgegangen ist, ist nichtig. Die Anstellung von nicht gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist nur im Falle von Stellvertretungen möglich.