Vergewaltigung ja – Gefängnis nein?

Das Urteil im Fall einer Vergewaltigung erstaunt: Der Täter wurde zwar schuldig gesprochen, dank der bedingten Strafe muss er aber nicht einmal ins Gefängnis. Ein Hohn für das Opfer – ein Hohn für alle Frauen.

Doch das Gericht hatte offenbar keine andere Wahl, wie ein Blick in das Strafgesetzbuch zeigt. Was eine Vergewaltigung ist, wird von Artikel 190 geregelt. Dieser sieht ein Strafmass zwischen einem und zehn Jahren vor. Wie ein Täter verurteilt wird, hängt dabei von der Schwere des Verbrechens ab. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Schluss, dass es sich um eine vergleichsweise leichte Vergewaltigung – aber nicht um die einfachste Form – handelt. Deshalb die zweijährige Haftstrafe.

Losgelöst vom eigentlichen Tatbestand regelt Artikel 42, dass bei maximal zweijährigen Freiheitsstrafen die Strafe bedingt statt unbedingt gesprochen werden soll. Dies, sofern dem Täter keine schlechte Prognose gestellt wird und er Ersttäter ist, wie im vorliegenden Fall. Gerichte sind sogar dazu angehalten, bei knappen Entscheidungen eher auf die zwei Jahre zu gehen, damit eine bedingte Strafe möglich ist.

Wäre dies bei einer Vergewaltigung nicht vorgesehen, hätte der Gesetzgeber die Mindeststrafe dafür auf mehr als zwei Jahre angesetzt. Unbestritten ist, dass bedingte Freiheitsstrafen oft einen positiven Effekt auf die Verurteilten haben. Für Laien nachvollziehbar ist diese Strafpraxis nicht.