
Schweizer Presserat weist Beschwerde gegen das Zofinger Tagblatt in allen Punkten ab
Am 3. Oktober letzten Jahres erschien im Zofinger Tagblatt ein Artikel über eine Veranstaltung des Verbandes Wirtschaft Region Zofingen (WRZ). An dem Anlass war über die Konzernverantwortungsinitiative (KVI) debattiert worden. Moderiert worden war der Anlass von ZT-Chefredaktor Philippe Pfister. Der Artikel schilderte den Verlauf der Veranstaltung, an der WRZ-Präsident Peter Gehler und SP-Einwohnerrat Michael Wacker auftraten. Gehler sprach sich gegen, Wacker für die KVI aus. Gehler sagte unter anderem, dass er der Initiative gute Chancen einräume, insbesondere weil die Kirchen die Vorlage unterstützten. Das ärgere ihn sehr, er verstehe nicht, dass die Kirchen mit Geldern aus Kirchensteuern eine wirtschaftsfeindliche Initiative unterstützten.
Am 2. November reichte ein ZT-Leser Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Der Leser kritisierte vor allem, dass beim besagten Artikel eine Interessenbindung nicht deutlich gemacht worden sei. Das ZT sei an der Veranstaltung in einer Doppelrolle vertreten gewesen. Es sei als Mitglied mit dem WRZ wirtschaftlich verflochten und diesem verpflichtet. Da der WRZ am besagten Abend einstimmig die Nein-Parole zur KVI beschlossen habe, unterstütze damit auch das ZT diese Parole, allerdings ohne dies transparent zu machen. Das ZT habe es verpasst, «diesen politischen Anlass kritisch von mehreren Seiten zu hinterfragen». Darin sah der Leser einen Verstoss gegen eine Richtlinie des Presserates: Das ZT habe als faktisches Monopolmedium seine Verpflichtung, eine Vielzahl von Meinungen abzubilden, verletzt. Zudem machte der Leser geltend, das ZT habe gegen die Richtlinie «Anhörung bei schweren Vorwürfen» verstossen. Das ZT suggeriere im besagten Artikel fälschlicherweise, Unternehmen müssten im Kanton Aargau Kirchensteuern bezahlen; den Kirchen, deren Engagement für die KVI im Artikel kritisiert worden war, sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Das ZT habe zudem unterschlagen, dass ein innerkirchlicher Diskurs über die Rolle der Kirchen stattfinde.
Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde nun in allen Punkten abgewiesen. Der Presserat schreibt, im Sinne der grösstmöglichen Transparenz wäre es «hilfreich» gewesen, der Artikel wäre mit dem Kürzel des Autors statt nur mit dem Redaktionskürzel gekennzeichnet gewesen (der Online-Artikel war namentlich gekennzeichnet), und das ZT hätte signalisieren können, dass seine Muttergesellschaft, die ZT Medien AG, stimmberechtigtes Mitglied des WRZ ist.
Allerdings werde beides von der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» so gar nicht gefordert. Insbesondere sieht der Presserat keinen Interessenkonflikt: «Wenn ein Vertreter der ZT Medien sich für seine Firma als eine von vielen im Berichtsgebiet im Rahmen einer Verbandserklärung gegen die KVI ausspricht, bedeutet das nicht, dass das ZT nicht sachlich über eine Informationsveranstaltung gleichenorts berichten kann, in der diese Initiative diskutiert wird.»
Der Presserat hält fest, in Monopolsituationen werde von Medien verlangt, dass diese dem Medienpluralismus Rechnung tragen. Das sei auch beim ZT von Belang. Im vorliegenden Artikel sei das Zofinger Tagblatt der Verpflichtung, den politischen Diskurs und Meinungspluralismus zu fördern, aber sehr wohl nachgekommen. Wörtlich schreibt der Presserat: «Obwohl die veranstaltende Vereinigung (welcher die ZT Medien AG angehört) die KVI einstimmig abgelehnt hat, hat das ZT ausgewogen berichtet, der Gegenposition ausreichend Platz gegeben, ihre besten Argumente abgebildet und selber in der Berichterstattung nicht eine klar erkennbare Position bezogen.»
Wenn der Beschwerdeführer zudem davon ausgehe, dass im Artikel schwere Vorwürfe gegen die Kirchen erhoben worden seien und diese hätten angehört werden müssen, so «trifft dies nach der Beurteilung des Presserates nicht zu». Die Kritik des WRZ-Präsidenten an der Rolle der Kirchen bei der KVI sei erstens kein schwerer Vorwurf im Sinne der presserätlichen Praxis, denn er enthalte kein illegales oder vergleichbares Handeln. Zweitens sei es eine kritische Äusserung in einem politischen Diskurs; sie falle damit ohnehin unter ein öffentliches Interesse, das von der Anhörungspflicht ausgenommen sei. Und: Der Beschwerdeführer irre sich, wenn er kritisiere, dass mit der beanstandeten Passage suggeriert werde, Unternehmen müssten im Kanton Aargau Kirchensteuern bezahlen. Wörtlich schreibt der Presserat: «Dem ZT ist zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass dieses Argument schweizweit diskutiert werde, da Unternehmen in verschiedenen Kantonen Kirchensteuern zu entrichten hätten, und dass von einer Aargauer Kirchensteuer nicht die Rede gewesen sei.»
Abschliessend hält der Presserat fest: «Das Zofinger Tagblatt hat mit dem Artikel ‹Unternehmen weibeln heftig gegen die KVI› die Ziffern 2 (Meinungspluralismus, öffentliche Funktion) und 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) der ‹Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten› nicht verletzt.» (zt)