
Ferien-Urteil des Luzerner Kantonsgerichts bringt Seco in Bedrängnis
Es musste schnell gehen im Frühjahr 2020. Um eine Entlassungswelle zu verhindern, wurden für die Beantragung von Kurzarbeit bürokratische Hürden kurzerhand über Bord geworfen. Gestützt auf Notrecht setzte der Bundesrat in der Covid-19-Verordnung ein vereinfachtes Verfahren ein, sodass die Kurzarbeitsentschädigungsgelder möglichst schnell bei den gebeutelten Firmen ankamen. Mit dem Ziel, dass diese ihre Angestellten nicht auf die Strasse stellen mussten.
Hunderttausende Anträge überschwemmten im vergangenen April die kantonalen Arbeitslosenkassen. Dank des Schnellverfahrens konnten sie innert weniger Minuten Anträge gutheissen. In der ersten Welle im April 2020 waren über 1,3 Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen. Ein Jahr später lässt sich sagen, dass die Kurzarbeit ihren Zweck erfüllt hat: Massenentlassungen wurden verhindert. Die Arbeitslosenzahlen sind in der Schweiz zwar gestiegen – im internationalen Vergleich allerdings moderat. Für die Kurzarbeit greift der Bund in der Coronakrise tief in die Taschen. Im Februar ist bei den ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen die Zehn-Milliarden-Franken-Marke überschritten worden.
Es geht um mehrere hunderttausend Franken
Ein Jahr später lässt sich aber auch sagen, dass das Schnellverfahren bei der Kurzarbeit gerade einen ziemlichen Test zu überstehen hat. Der Grund ist ein Gerichtsurteil im Kanton Luzern. Ein Gastrounternehmer wehrte sich gegen eine Teilrückforderung der Kurzarbeitsentschädigung. Er hatte diese im ersten Lockdown für seine Gastrobetriebe beantragt und auch erhalten. Die Arbeitslosenkasse berief sich auf eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und interpretierte die Covid-19-Verordnung des Bundes so, dass Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen seien – anders als bei der «normalen» Kurzarbeitsentschädigung. Deshalb müsse der Gastrobetrieb die zu viel erhaltenen Gelder zurücküberweisen. Dabei geht es um einen Betrag von mehreren hunderttausend Franken.
Diese Rückforderung hat der Gastrounternehmer vor Gericht erfolgreich angefochten. Das Luzerner Kantonsgericht kam in seinem Urteil von Ende Februar zum Schluss, dass die Entschädigung von Ferien und Feiertagen gesetzlich vorgeschriebene Lohnbestandteile seien. Deshalb sei es nicht zulässig, sie bei der Berechnung der Kurzarbeit nicht miteinzubeziehen. Die Arbeitslosenkasse müsse deshalb die Auszahlung erneut beurteilen.
Es droht eine Einsprache- und Beschwerdeflut
Anwalt Martin Schwegler, der vor Kantonsgericht mit der Beschwerde seines Klienten obsiegt hat, sieht im Urteil einen Präzedenzfall. Er sagt:
«Jetzt kann sich jeder Betrieb, der wegen der Pandemie Kurzarbeit angemeldet hat und den Ferienanteil nicht entschädigt erhielt, auf dieses Urteil berufen und höhere Entschädigungen verlangen.»
Schwegler vertritt über 20 andere Firmen in gleicher Angelegenheit. Es drohe eine Beschwerde- und Einspracheflut, sagt er.
In Juristenkreisen wird das Urteil zwar als «fundiert» bezeichnet, doch rechtskräftig ist es noch nicht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft, das neben der Luzerner Dienststelle ebenfalls beschwerdeberechtigt ist, prüft derzeit noch, ob es das Urteil vor Bundesgericht weiterzieht. Auf Anfrage wollte das Staatssekretariat keine Stellung nehmen – zu politisch offenbar die Angelegenheit, zu hoch der Betrag, um den es geht.
Bei den Firmen sei aktuell eine grosse Unsicherheit auszumachen, sagt Myriam Minnig, Leiterin Fachgruppe Sozialversicherungen bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO. «Besonders Betriebe, die kurz vor dem Konkurs stehen, werden sich nun mit einem Wiedererwägungsgesuch oder einer Einsprache an die Ausgleichskassen wenden», sagt sie. Diese hätten keine Zeit, zuzuwarten. Insbesondere treffe dies auf die – unter anderen – am stärksten von den Coronamassnahmen getroffene Gastronomie zu. Viele würden auch einfach so ein Gesuch auf Wiedererwägung einreichen – aus berechtigter Angst, Fristen zu verpassen. «Denn, bis ein Bundesgerichtsurteil vorliegen würde, kann es Monate dauern», sagt Minnig.
Bei Gastrosuisse wurde das Urteil registriert. Die bisherige Praxis des Seco sei «rechtsstaatlich bedenklich», sagt ein Sprecher des Dachverbands der Gastronomiebranche. Und:
«Dies hat dazu geführt, dass Betriebe um bis zu 13,48 Prozent ihrer Kurzarbeit geprellt wurden.»
Gastrosuisse begrüsst deshalb den Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts. Das Seco solle nun seine bisherige verfehlte Haltung revidieren und alle Arbeitslosenkassen anweisen, die Ferien- und Feiertage für Mitarbeitende im Monatslohn ab sofort auszuzahlen und auch bezüglich allen bisherigen Kurzarbeitsabrechnungen für die gesamte Covid-19-Zeitdauer rückwirkend entschädigen. «Durch eine schnelle Kurskorrektur des Seco könnte unnötiger administrativer Mehraufwand für die Betriebe und vor allem auch für die Arbeitslosenkassen vermieden werden», so der Gastrosuisse-Sprecher. Der Verband empfiehlt den Betrieben, jetzt ihren Anspruch bei den Arbeitslosenkassen geltend zu machen.
Ein Weiterzug würde Situation verschlimmern
Martin Schwegler spricht von einem gefährlichen «Schwebezustand». «Die Betriebe sehen sich gezwungen, wegen der Einsprachefristen jetzt zu reagieren, sonst verlieren sie Kurzarbeitsgeld.» Die Situation werde sich noch verschlimmern, wenn das Seco den Entscheid vor Bundesgericht zieht. «Dann wissen all die kantonalen Ämter noch monatelang nicht, was sie machen sollen», so Schwegler. Bearbeiten sie die Kurzarbeitsgesuche wie bisher und erlassen Verfügungen, komme es zu weiteren Gerichtsverfahren.
«Warten sie zu, bis Klarheit besteht, gibt das erheblich Mehrarbeit und die Betriebe hängen in der Luft.»
Denn für diese geht es um viel Geld, mit dem sie allfällige Liquiditätsengpasse oder gar den Konkurs abwenden könnten. «Die Angelegenheit ist deshalb höchst politisch», sagt Schwegler. Er ist der Meinung, dass der Bundesrat nach dem Urteil nun die Covid-Verordnung anpassen müsste, und klarstellt, dass bei vollzeitiger Kurzarbeit der Ferien- und Feiertageanspruch der Angestellten abgegolten ist.