Verboten: Autowaschanlagen und Selberpflück-Blumenfeld

Nach und nach präzisiert der Bundesrat, was er mit seinen anfänglichen, teils noch vage gehaltenen Bestimmungen genau meint. Die aktuellen Entwicklungen im ­Detail zu überblicken, ist schwierig. So haben im Aargau beispielsweise einige Selbstbedienungsautowaschanlagen noch offen, obwohl der Bundesrat in seinen Erläuterungen zur Verordnung präzisiert hat, dass diese vorübergehend nicht mehr betrieben werden dürfen.

Das gilt auch für Selberpflück-Blumenfelder, bei denen man seinen Strauss direkt vom Feld zusammenstellt und das Geld in ein Kässeli einzahlt: verboten. Blumen gehören nicht zum Grundbedarf. Erlaubt hingegen wäre – obwohl sich die Frage saisonbedingt noch nicht stellt – ein Selbstbedienungsfeld für Erdbeeren, weil das Lebensmittel sind. Aus demselben Grund erlaubt ist weiterhin der Selbstbedienungs-Hofladen. Verboten ist hingegen, was einige Floristen machen: Sie stellen fertige Sträusse vor ihren Laden, auf dass die Kunden einen auswählen und das Geld ins Kässeli legen. Legal ist es jedoch, wenn Kunden telefonisch einen bestimmten Strauss vorbestellen und ihn dann vor dem Floristik-Geschäft abholen.

Gärtnereien dürfen weiterhin Saatgut für essbare Pflanzen direkt in der Gärtnerei verkaufen. Verboten ist der Verkauf von Zierpflanzen direkt in den Gärtnereien. Auch hier gilt aber: Wenn diese vorbestellt und ausserhalb den Geschäftsräumen abgeholt (Click & Collect) oder nach Hause geliefert werden, ist das legal.

Präzisiert hat der Bundesrat auch Bestimmungen im Umgang mit Vierbeinern: Hundecoiffeure sind verboten, Hunde-­Hütedienste legal. (nro)