
Kleine und grosse Hunde kosten gleich viel Steuern, ist das gerecht?
Fünf Jahre lang hielt ein Rothrister Hundebesitzer seinen Vierbeiner, ohne ihn bei der Wohngemeinde anzumelden. Ein Versäumnis, das ihn teuer zu stehen kam. Seine Unterlassung flog beim Abgleich mit der neuen, nationalen Hundedatenbank Amicus auf. Kurze Zeit später flatterte dem Hundehalter eine von der Gemeinde Rothrist ausgestellte saftige Rechnung von 1180 Franken ins Haus. 680 Franken für die nicht bezahlte Hundetaxe der letzten fünf Jahre und 400 Franken Busse. Seit dem Jahr 2011 ist die Taxe kontinuierlich von 100 auf 120 Franken angestiegen. «Wer seinen neuen Hund nicht anmeldet oder die Hundetaxe nicht bezahlt, macht sich strafbar», erklärt Yvonne Lindauer, Leiterin der Einwohnerdienste Rothrist. Bis zu 2000 Franken kann die Busse betragen. Die Höhe darf laut dem Aargauer Hundegesetz der Gemeinderat oder Stadtrat bei Widerhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde bestimmen.
Hundehalter in die Pflicht nehmen
Seit 1. Mai 2012 ist im Aargau das neue Hundegesetz in Kraft. Es hat das Hundegesetz aus dem Jahr 1871 und die dazugehörige Verordnung von 1915 abgelöst. Denn die veränderte Rolle des Hundes, die Wandlung vom Gebrauchshund zum «Hobby»- und Familienhund verlangt nach Regeln. «Das Hundegesetz braucht es, denn nur so können Halterinnen und Halter vermehrt in die Pflicht genommen werden», sagt Yvonne Lindauer. Gesetzlich verankert ist unter anderem, dass Hunde so zu halten sind, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Zum Schutz von Landschaft und Umwelt ist das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Uneinsichtige Hundehaltende können unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Zudem muss jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde automatisch eine Kopie des Heimtierausweises abgegeben.
Von Anis zu Amicus
Bevor der Hund in der Amicus-Hundedatenbank durch den Tierarzt erfasst werden kann, muss sich der Halter bei der Wohngemeinde registrieren lassen. «Er erhält dann eine Personenidentifikationsnummer», sagt Yvonne Lindauer. Bis Ende 2015 landeten alle Angaben in der Datenbank Anis. Diese wurde 2016 durch Amicus abgelöst. «Das Tierseuchengesetz des Bundes verpflichtet alle Kantone dazu, die Hunde in einer zentralen Datenbank zu registrieren», sagt Lindauer. Amicus funktioniere gut, so Lindauer, denn die Hundebesitzer sind verpflichtet, dass die Daten aktuell sind. Erhält der Hund einen neuen Besitzer, wird er ins Ausland ausgeführt oder ist er gestorben, müssen Halter dies entweder der Gemeinde melden oder es selber auf Amicus aktualisieren.
Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat beträgt im Aargau die Taxe 120 Franken. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat. Die Hundetaxe wird Anfang Mai mit einer Rechnung eingefordert. Blindenhunde oder Behindertenhunde sind befreit (siehe Box). Die Hundemarken am Halsband sind ganz weggefallen. Vor allem machte sie auch der technische Fortschritt überflüssig, denn seit dem 1. Januar 2007 werden Hunde gechipt, was die Erfassung in der Datenbank erleichtert. Ein Tierarzt setzt mit einer Einwegspritze einen etwa reiskorngrossen Mikrochip unter die Haut der linken Nackenseite. Mit einem Gerät können danach die Daten ausgelesen werden.
Was die Zahlungsmoral der Hundehalter anbelangt, müssen alle der befragten Gemeinden Mahnbriefe verschicken. In Aarburg waren es 20 Halter, in Oftringen 15 und in Safenwil deren 44, die letztes Jahr eine Mahnung erhielten. Bleibt in Zofingen nach der 2. Mahnung die Zahlung aus, geht ein Polizeibeamter vorbei. «Anschliessend wird das Versäumnis jeweils beglichen», sagt Stefan Wettstein, Chef der Regionalpolizei Zofingen.
Hundedatenbank: www.amicus.ch
Von Hundetaxe befreit
Durchschnittlich jede 15. Person besitzt im Aargau einen Hund. Für jeden Hund, der älter als drei Monate ist, muss bei der Wohngemeinde die Hundetaxe bezahlt werden. Wird ein Hund zwischen dem 31. Oktober und dem 30. April drei Monate alt und damit taxpflichtig, muss nur die Hälfte der Taxe bezahlt werden. Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal den Wohnsitz wechselt, muss für das laufende Jahr keine weitere Hundetaxe bezahlen. Keine Taxe bezahlen müssen Hunde, die im Einsatz sind als:
• Lawinenhunde
• Katastrophen- und Flächensuchhunde
• Blindenführhunde
• Behindertenhunde
• Schweisshunde
• Diensthunde
• zu vermittelnde Hunde in Tierheimen
Die entsprechenden Unterlagen für den Nachweis müssen jährlich bei der Wohngemeinde eingereicht werden.