Aargauer Gesundheitsdirektor Jean-Pierre Gallati ist für Verkaufsverbot von Alkohol ab 20 Uhr

Am Mittwoch wird der Bundesrat Massnahmen gegen Covid-19 beschliessen. Mit Blick darauf gab es eine ultrakurze Vernehmlassung unter den Kantonen. Dieser Zeitung liegt die von Gesundheitsdirektor Jean-Pierre Gallati unterzeichnete Stellungnahme des Aargaus an die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) vor.

Darin heisst es: «Wenn der Bundesrat wie der Vorstand der GDK meinen sollte, mehrere Kantone seien nicht mehr in der Lage, die nötigen und richtigen Entscheide zu fällen, müsste er wieder die ausserordentliche Lage anordnen. Die Ereignisse der letzten Woche bestätigen dies.»

Streng beim Alkohol, kulanter bei der Maske

Der Aargau beantragt, den Verkauf von Alkohol durch Restaurants «über die Gasse» und durch Verkaufsgeschäfte zwischen 20 Uhr und 5 Uhr früh zu verbieten. Insbesondere in den Wochenendnächten komme es in den Innenstädten zu grösseren Ansammlungen Jugendlicher und junger Erwachsener, «die durch den Alkohol enthemmt die Covid-Vorschriften nicht einhalten».

Im öffentlichen Raum soll nur eine Maskenpflicht gelten, so die Aargauer Stellungnahme, «wenn der erforderliche Abstand von 1,5 Metern bei einem länger dauernden Kontakt nicht eingehalten wird». Die so umschriebene Maskenpflicht solle dann aber generell im öffentlichen Raum gelten, auch ausserhalb des Siedlungsgebiets. Gallati bringt als Beispiel eine Gruppe im Wald, die einen Spaziergang macht und den Abstand nicht einhält. Die müssen dann ebenfalls Masken tragen.

Viele Quarantäne-Fälle wegen Bars und Clubs

Wenn man das so mache, wären Präzisierungen, was als Siedlungsgebiet gilt, dann so nicht erforderlich. Ferner könne die Fahrt mit dem Fahrrad oder das Jogging generell nicht der Maskenpflicht unterliegen. Selbst im rigiden Frankreich mit der bereits Ende August verordneten Maskenpflicht in Paris (wie auch in Brüssel) seien Velofahrer und Jogger bewusst davon ausgenommen, weil das Atmen behindert wird: «Und wer nicht am Siedlungsende wohnt, muss zuerst durch die Siedlung joggen, und das geht mit einer Maske nicht.»

Weiter will der Aargau, dass der Betrieb von Bars und Clubs verboten wird, deren Einrichtung aus Theken und Stehtischen besteht und in denen deshalb die Sitzpflicht offenkundig nicht umgesetzt werden kann. In solchen Betrieben bestehe erwiesenermassen ein hohes Ansteckungsrisiko. Gallati: «Bars und Clubs verursachen regelmässig eine ausgesprochen hohe Zahl von Quarantänefällen, was das Contact Tracing übermässig belastet.» Im Übrigen wäre es unfair, für Bars und Clubs so hohe Hürden aufzustellen, dass diese Branche nicht mehr rentabel betrieben werden könne, heisst es weiter.

Viele Stoffmasken bieten keinen genügenden Schutz für andere Personen und sich selbst, heisst es weiter. In den Erläuterungen sind deshalb klare Vorgaben bezüglich Qualität der Masken aufzunehmen.

Besser eine Busse statt ein Strafbefehl?

Die konsequente, der Verschärfung der Lage angemessene Durchsetzung der Massnahmen setze voraus, heisst es in der Stellungnahme weiter, dass für den Fall der Nichtbeachtung der Massnahmen strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind und die strafrechtliche Reaktion auf die Nichtbeachtung unmittelbar auf das Fehlverhalten folgt. Diese Unmittelbarkeit sei aber nur gegebenen, wenn das Fehlverhalten mit Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Ein Strafbefehl, der systembedingt erst Tage oder Wochen nach dem Fehlverhalten erlassen werden kann, sei – in Bezug auf die Beachtung der Massnahme – wirkungslos. Gemäss den bestehenden Regelungen ist die Nichtbeachtung von Massnahmen nur teilweise strafbar. Die bestehenden Lücken seien zu schliessen, fordert der Aargau: Zudem beantragt er, das Sanktionsinstrument der Ordnungsbusse wieder einzuführen.

Der Entwurf aus Bern sieht für öffentliche Veranstaltungen eine Obergrenze von 50 Personen vor. Davon ausgenommen sind politische Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene. Der Aargau beantragt, schreibt Gallati, «dass damit auch die Parlamente und Versammlungen der Stimmberechtigten der staatskirchenrechtlichen Körperschaften tagen dürfen».

Die gültige Bestimmung zur Beschränkung der Personenzahl bei Grossveranstaltungen soll nach dem Willen des Aargaus beibehalten werden. Das seit dem 1. Oktober gültige Regime habe sich «in allen Kantonen bestens bewährt, und es hat im Aargau keine nachgewiesenen Infektionen mit dem neuen Coronavirus gegeben».

Wie sieht es mit Masken in der Schule aus?

Geht es nach dem Aargau, soll folgendes gelten: Eine Maskentragpflicht soll  auch in Schulen und weiteren Bildungs- und Betreuungseinrichtungen gelten. Ausgenommen sein sollen Kinder bis zu 12 Jahren (Kindergarten und Primarschule) sowie spezifische Settings (zum Beispiel Legasthenie-Unterricht, einzelne Kita-Situationen).

Erwachsene in der obligatorischen Schule und in Schulen der Sekundarstufe II sowie Kinder ab der Sekundarstufe I müssen hingegen eine Gesichtsmaske tragen, wenn es nach dem Aargau geht. Ausgenommen sein sollen «Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert».