
Aargauer Schulen ab Montag geschlossen, Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden verboten
Der Bundesrat hat heute per Verordnung verschiedene wichtigeund weitreichende Massnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie beschlossen. Der Regierungsrat wird sie zusammen mit den neuen und angepassten Emp-fehlungen des Bundes, insbesondere des Bundesamtes für Gesundheit (BAG),rasch und situationsgerecht umsetzen.
Der Regierungsrat dankt der Bevölkerung für das Verständ-nis fürdie einschneidendenMassnahmen zur Verhinderung weiterer Ansteckungen und für die Besonnenheit beim Befol-gen der Anweisungen und Empfehlungen.
Der Regierungsrat begrüsst den Entscheid des Bundesra-tes, zur Abfederung der gravierenden Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie auf die Wirtschaft 10 Milliarden Franken als Soforthilfe zur Verfügung zu stellen. Unter anderem soll die Karenzfrist für die Kurzarbeit bis 30. Septem-ber2020 auf einen Tag reduziert werden.
Der Regierungsrat ist mit Unternehmen sowie Arbeitgeber-und Arbeitnehmerorganisationen bereits in Kontakt, um Massnahmen auf kantonaler Ebene zu prüfen.
Informationen zur Schulschliessung
Der Bundesrat hat heute den Präsenzunterricht an allen Schulen im ganzen Land verboten. Gemäss Verordnung des Bundesrats haben die Kantone nach wie vor die Möglichkeit, Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche aufrechtzu-erhalten(unter anderem Kindertagesstätten, Tagesstruktu-ren usw.). Die Massnahme dauert bis am 4. April.Das be-deutet, dass die Schulen im Kanton Aargau vom Montag, 16. März 2020,bis zum Ende der Frühlingsferien geschlossen bleiben. Voraussichtlich wird der Schulbetriebnach Feri-enende am Montag, 20. April 2020 wiederaufgenommen werden, wenn es die Lage erlaubt.
Das Departement Bildung und Kultur (BKS) informiert Schulen, Schulbehörden und weitere betroffene Kreise noch heute über die Umsetzung der bundesrätlichen Verordnung im Kanton Aargau und –soweit wie bereits möglich –über die kantonsspezifischen Auswirkungen und Regelungen.
Der Unterricht an der obligatorischen Volksschule wird vollständig eingestellt. Die Schulen haben den Auftrag, eine Be-treuungsmöglichkeit anzubieten. Das für Kindertagesstätten und ähnliche Institutionen zuständige Departement Gesund-heit und Soziales geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass dieseunter Einhaltung der Hygienevorschriften und der allgemeinen BAG-Empfehlungenihren Betriebauf-rechterhalten.
An den nachobligatorischen Schulen wie den Kantonsschulen, den Berufsfachschulen, den Höheren Fachschulen so-wie der Fachhochschule geht das Lehren und Lernen digital weiter. Die Lernenden erhalten über die elektronischen Platt-formen Aufträge von ihren Lehrerinnen und Lehrern bzw. Dozierenden. Die Lehrpersonen stehen ihrem Arbeitgeber weiterhin zur Verfügung.
Die Schulen, Schulbehörden und weiterenBildungsinstitutio-nen finden die aktuellsten Informationen jeweils im Schulportal. Allgemeine Informationen zu den Massnahmen im Schulwesen sind auch unter www.ag.ch/coronaviruszu finden.
Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden verboten
Der Bundesrat verbietet per Verordnung ab sofortdie Durchführung von allen Veranstaltungenbei denen sich gleichzeitig mehr als 100 Teilnehmendeaufhalten. Das Verbot gilt auch für Freizeitbetriebe wie Museen, Sportzentren, Schwimmbäder oder Skigebiete.
Ausnahmen sind nur möglich bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse, beispielsweise für Veranstaltungen zur 3von5Ausübung politischer Rechte (Parlamentssitzungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; Gemeindeversammlungenusw.). Der Kanton wird über die Ausnahmeregelungen be-ziehungsweise das entsprechende Bewilligungsverfahren informieren.
Das Verbot von Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmen gilt ab sofort, also auch für Veranstaltungen, die gemäss bisheriger Regelung vom Kantonsärztlichen Dienst bewilligt wurden. Die Bewilligungen werden nicht einzeln widerrufen, sondern mit einer Allgemeinverfügung.
Die Kantone müssen für kleinere Veranstaltungen keine Risikoabwägungen vornehmen oder Bewilligungen erteilten.Restaurants, Bars, Diskothekenund Nachtclubsdürfen nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufnehmen. Die anwe-senden Personen müssen zudem die Empfehlungen des BAG zur Hygiene und zum Abstandhalten einhalten können.
Grundsätzlich müssen Veranstalter und Gastrobetriebe folgende Auflagen beachten: Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen; Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutz-massnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten-und Schnupfenhygiene; Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen; räumliche Verhältnisse so anpassen, dass die Hygieneregeln ein-gehalten werden können.