Bundesgericht hat entschieden: keine Therapie für Thomas N.

Thomas N., der Vierfachmörder von Rupperswil, bekommt keine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme. Das hat das Bundesgericht in seinem heute publizierten Urteil vom 21. Mai entschieden. Das Gericht bestätigt mit seinem Entscheid das Urteil des Aargauer Obergerichts. Dieses hatte im Dezember 2018 die therapeutische Massnahme aufgehoben.

Kurz vor Weihnachten 2015 klingelte Thomas N. in Rupperswil an der Türe einer Familie aus seiner Nachbarschaft und verschaffte sich mittels einer Täuschung Zugang zum Wohnhaus. Er fesselte und knebelte die Mutter, ihre beiden Söhne und die Freundin des älteren Sohnes. Den jüngsten Sohn missbrauchte er. Später schnitt er allen vier die Kehlen durch, goss Fackelöl über Möbel und Kleider und steckte das Haus in Brand.

Die beiden Gutachter diagnostizierten beim Vierfachmörder eine Persönlichkeitsstörung und Pädophilie. Beide Gutachter kamen zum Schluss, dass es zwar Behandlungsmethoden gebe, es bei Thomas N. aber viele Jahre dauern würde, bis eine Therapie erste Erfolge zeigen werde. Trotzdem erachteten sie eine ambulante therapeutische Massnahme neben der Verwahrung als «zweckmässig und sinnvoll» und konnten das Bezirksgericht Lenzburg damit überzeugen.

Der Vierfachmörder erfüllt die Bedingungen nicht

Das sieht das Bundesgericht anders und bestätigt das Urteil des Obergerichts. Für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme müsse «eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten über die Normdauer von fünf Jahren deutlich verringern lässt», heisst es im Urteil. Das Obergericht komme – gestützt auf die Ausführungen der beiden Gutachter zum Schluss – dass es bei Thomas N. an dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehle. «Dies ist nicht zu beanstanden», finden die Bundesrichter.

Dass die beiden Gutachter eine ambulante Massnahme als «zweckmässig und sinnvoll» erachteten, ändere daran nichts. «Die gutachterliche Empfehlung mag aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sein, rechtlich ist sie im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht von Belang», heisst es im Urteil. Anspruch auf eine therapeutische Massnahme habe nur, wer die Eingangsbedingungen erfülle. Das sei bei Thomas N. nicht der Fall.

Er kann zum Gefängnis-Psychiater

Wie bereits das Aargauer Obergericht hält auch das Bundesgericht fest, dass Thomas N. im Gefängnis – auch ohne ambulante Therapie – die nötige Unterstützung erhalten könnte. «Auch für Verwahrte ist eine psychiatrische Betreuung sicherzustellen, wenn diese notwendig ist», schreibt das Bundesgericht.

In der Zürcher Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo Thomas N. seine Strafe absitzt, stehen ihm zwei Therapiemöglichkeiten offen. Er kann eine Sprechstunde der psychiatrischen Grundversorgung besuchen, um sich etwa Tabletten verschreiben zu lassen. Zudem gibt es eine freiwillige Therapie. Die Chancen für eine Freilassung erhöhen diese Sitzungen allerdings kaum, da die Therapeuten – anders als bei einer ambulanten Massnahme – keine Berichte an die Behörden schreiben.

Auf diese Berichte hoffte Thomas N. wohl, deshalb verlangte er vor Bundesgericht eine Therapie. Seine Pflichtverteidigerin Renate Senn sagte im Februar: «Er will an sich arbeiten und sich bemühen, seine Tat aufzuarbeiten.» Sie gehe davon aus, dass eine positiv verlaufende Therapie zu einer Gefahrenminderung beitrage, sagte Senn weiter.

Er kommt frei, wenn er nicht mehr gefährlich ist

Thomas N. sitzt aktuell seine lebenslängliche Freiheitsstrafe ab. Lebenslänglich bedeutet nicht zwingend, dass er bis an sein Lebensende hinter Gittern sitzen muss. Nach 15 Jahren – in manchen Fällen auch schon nach 10 Jahren – wird eine bedingte Entlassung regelmässig geprüft. Um aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu kommen, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Verwahrung. Ein Straftäter kommt nur frei, wenn er nicht mehr als Gefahr für die Gesellschaft eingestuft wird. Mit der Psychotherapie hätte Thomas N. die Möglichkeit gehabt, schon früh Argumente für seine allfällige Ungefährlichkeit zu sammeln.