
Die Pandemie schafft neue Helden: Er ist der Winkelried der Gastronomen
Das Badener Gastro-Unternehmen Colombo hat am Montag am Aargauer Handelsgericht einen Sieg gegen die Helvetia-Versicherung errungen, der weit über die eigenen Interessen des Beizers Carlos Ferreira hinausgeht. «Das ist ein Erfolg für unsere ganze Branche», sagt der Patron im Gespräch mit unserer Zeitung.
Wie alle Wirtshäuser in der Schweiz musste im März 2020 auch die Colombo AG ihre beiden Restaurants in Baden für fast zwei Monate schliessen, nachdem der Bundesrat eine entsprechende Anordnung als Massnahme zur Pandemiebekämpfung erlassen hatte. In der Folge forderte Ferreira von der Helvetia-Versicherung eine Entschädigung für den Betriebsausfall, wie diese im Versicherungsvertrag vorgesehen war.
Der Verlockung mutig widerstanden
Doch die Versicherung machte eine Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag geltend. Nach dieser bestehen für «Schäden infolge von Krankheitserregern, für welche national oder international die WHO-Pandemiestufen fünf oder sechs gelten», keine Deckungsansprüche. Damit liess sich Ferreira nicht abspeisen. Auch eine Vergleichslösung, wie sie Helvetia Anfang Mai 2020 allen vom Pandemie-Ausschluss betroffenen Schweizer Gastro-Kunden angeboten hatte lehnte Ferreira ab. Er sagt:
«Ich wusste, dass wir eine zweite oder sogar auf eine dritte Corona-Welle erleben könnten. Mit der Annahme des Vergleichs hätte ich auf alle künftigen Schadenersatzansprüche verzichten müssen.»
«Ich bin mit der Klage ein unternehmerisches Risiko eingegangen und es hat sich gelohnt» resümiert der 43-jährige Unternehmer, der 1992 aus Portugal in die Schweiz gekommen war. Zum Gesamtschaden aus dem ersten Lockdown, den Ferreira mit rund 300’000 Franken beziffert hatte, sei durch die weiteren bundesrätlichen Anordnungen ein zusätzlicher Schaden in Höhe von 300’000 Franken bis 600’000 Franken entstanden.

Carlos Ferreira vor seiner Tapas-Bar Mira in Baden, für die er ein grosses Risiko eingegangen ist.
«Der Gerichtsentscheid gibt Gastrounternehmen Hoffnung, die selbst noch im Rechtsstreit mit ihrer Versicherung liegen», sagt der Badener Colombo-Anwalt Volker Pribnow. Das Gericht stellte fest, dass die Einteilung von Pandemien in sechs Phasen auf einer WHO-Einstufung von 2005 basiert, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses längst überholt und nicht mehr massgebend war.
Auschlussklausel im Kleingedruckten
Ferreira sagt, er hätte die Versicherung bei der Helvetia gar nie abgeschlossen, wenn ihm die Dimension des Ausschlusses klar gewesen wäre. Der Wirt hatte nämlich im ersten seiner beiden Restaurants bereits eine Epidemie-Police mit der Mobiliar abgeschlossen. Diese enthielt keine Ausschlussklauseln. Sein Ziel war es gewesen, die gleiche Police mit einer anderen Versicherung abzuschliessen, um das Kundenrisiko zu streuen. Dass der Helvetia-Vertrag in den kleingedruckten AGB dann doch eine Ausschlussklausel enthielt blieb in Ferreiras Nachkontrolle unentdeckt.
Was das Gericht ausdrücklich festhält: Ausschlussklauseln, die im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten sind, müssen für den Versicherungsnehmer eindeutig nachvollziehbar und verständlich sein. Das war im vorliegenden Fall im Urteil der Richter nicht der Fall.
Der Konsumentenschutz ist unterentwickelt
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die Wertung von Volker Pribnow gut nachvollziehen, der das Urteil auch als Beleg dafür sieht, dass die Gerichte in der Lage sind, die Sicht der Konsumenten zu berücksichtigen, welche Versicherungen abschliessen. Der Konsumentenschutz sei in der Schweiz gerade im Versicherungsbereich im Vergleich zum Standard in Europa «unterentwickelt», sagt der Rechtsanwalt.
Die Revision des auf Anfang 2022 in Kraft tretenden Versicherungsvertragsgesetzes hat hierzulande fast 20 Jahre gedauert und die Stiftung Konsumentenschutz kommentierte im Sommer 2020 nach Abschluss der Mammut-Übung: «Was sehr lange währt, wird nur teilweise gut.» Die Konsumentenschützer orten in dem Gesetz weiterhin Ungleichbehandlungen zu Ungunsten der Versicherten.
Für die meisten Beizer ist es zu spät
Zwar stipuliert Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Reihe von Pflichten, unter denen die Versicherer ihre Kunden über die Inhalte des Vertrages zu informieren haben. Doch dieser an sich «lobenswerte» Schutz des Antragsstellers vor «unbekannten Versicherungsbedingungen» garantiere nicht, dass Versicherungsnehmer von den AGB tatsächlich auch «in zumutbarer Weise» Kenntnis nehmen oder die Bedingungen gar verstehen kann» konstatierte ein kritischer Gutachter schon vor 20 Jahren die vorletzte Revision des Versicherungsvertragsgesetzes.
Für die allermeisten Beizer ist die Option Versicherungsdeckung in der Corona-Krise freilich längst abgelaufen. Im Fall Helvetia haben 95 Prozent der Gastro-Kunden die im vergangenen Frühjahr angebotene Vergleichslösung akzeptiert und ihre Ansprüche auf weitere Entschädigungen damit aufgegeben, wie der Assekuranz-Konzern vor einiger Zeit schon mitgeteilt hat. Andere Versicherungen mit Ausnahme der Mobiliar weisen eine ähnlich spektakuläre «Erfolgsbilanz» ihrer Vergleichsangebote vor.