
Geht es nach dem BAG, heisst es beim «Sünnele» im Freibad Gesichtsmaske auf!
Wenn es nach den Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) geht, dann öffnen die Freibäder ihre Saison demnächst unter ganz besonderen Bedingungen: Denn auch wenn sich Freibadgäste brav auf der Liegewiese dem Sonnenbad hingeben, sollen sie eine Gesichtsmaske tragen müssen.
BAG-Sprecher Daniel Dauwalder bestätigt auf Anfrage dieser Zeitung, was das Solothurner Departement des Innern bereits vorher erklärt hat: «Die Maskenpflicht gilt beim Liegen/Sonnenbad grundsätzlich ebenfalls.» Geregelt sei dies in Artikel 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Dort heisst es: «Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben (…) eine Gesichtsmaske tragen.» Und in diese Kategorie würden eben auch Freibäder fallen, so die Erklärung.
Immerhin: Im Wasser selber müssen keine Masken getragen werden und auch nicht auf dem direkten weg vom Liegeplatz zum Bassin, heisst es beim BAG und beim Solothurner Departement des Innern beruhigend.
Wohl noch nicht das letzte BAG-Wort in dieser Sache
Die Regelung irritiert männiglich, ist es doch nach den jüngsten Lockerungen jetzt möglich, mit drei Begleitern zusammen unmaskiert am Tisch einer Restaurant-Terrasse – auch einer Badi-Beiz – zu sitzen. Für das «Sünnele» nebenan im Freibadgelände aber soll eine Maske getragen werden?
«Der aktuelle Wortlaut der Verordnung zielt darauf ab, auch im Freien die Übertragung des Virus möglichst zu verhindern und sich und andere zu schützen»,
verteidigt BAG-Mediensprecher Dauwalder die Vorgabe. Diese sehe nun einmal vor, «dass in sämtlichen öffentlich zugänglichen Innen- und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben grundsätzlich eine Maske getragen werden muss».
Allerdings, so räumt der BAG-Mann ein: «Vor der Badesaison stellte sich die Frage nicht, ob diese Vorgabe auch in Freibädern gilt. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut der Verordnung wäre dies der Fall.» Doch, so Dauwalder weiter: «Dieser Punkt wird sicher noch diskutiert werden, und die Vorgaben können bis zum Beginn der Badesaison durchaus noch ändern.»
Bäderverband: «BAG stützt sich auf falschen Artikel»
Auf eine korrigierte Beurteilung der Sache setzt auf jeden Fall auch Martin Enz:
«Wir haben weder Kenntnis noch Verständnis für eine solche unsinnige Regelung»,
hält er enerviert fest. Für den Geschäftsführer des Verbands Hallen- und Freibäder Schweiz ist klar, dass sich das BAG auf den «falschen Passus der Verordnung» abstützt, der für den Aufenthalt in Einkaufszentren gelte. Für die Freibäder müssen aber nach Überzeugung von Enz die Abstandsregeln zum Zuge kommen, die nach Artikel 3.1 f der Verordnung für «andere Einrichtungen und Betriebe als Einkaufszentren» gelten.
Nach Einschätzung von Enz käme die Maskenpflicht dann nur in Eingangsbereichen zum Zug und dort, wo der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Entsprechende Vorgaben seien für jedes Freibad im Schutzkonzept zu regeln.
Tatsächlich müssen die Freibadbetreiber vor Saisoneröffnung ein Schutzkonzept erarbeiten, das Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand sowie zur Gewährleistung der Einhaltung der Maskenpflicht vorsieht, ebenso Massnahmen, die den Zugang zum Freibad so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. So ist der Zugang zu Aussenbereichen von Freibädern laut der Covid-19-Verordnung gemessen an der zur Verfügung stehenden Fläche zu beschränken.
An die Adresse von Bundesrat und BAG hat Martin Enz derweil nur einen Wunsch: «Klare Richtlinien und Aussagen, die umsetzbar sind.»