Jahresabonnement, Mittagessen, Homeoffice-Utensilien: Was wird in Zukunft von den Steuern abgezogen?

In den letzten Monaten hat sich die Arbeitswelt für viele Arbeitnehmende bedingt durch die Coronapandemie wesentlich verändert. Homeoffice, früher eher die Ausnahme, wurde für viele zur Regel. Das schreibt der FDP-Grossrat und diplomierte Wirtschaftsprüfer Gabriel Lüthy in einer Interpellation.

Auch jetzt sind viele Büros noch – oder wegen der zweiten Coronawelle sogar wieder – spärlich besetzt. Aufgrund der Erfahrungen mit Homeoffice und aufgrund von Befragungen von Firmen könne «davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft mit oder ohne Pandemie, Mitarbeitende regelmässig von zu Hause aus arbeiten werden», schreibt ­Gabriel Lüthy.

 

Mit Blick darauf stellt er der Regierung Fragen. Etwa, ob sie die Notwendigkeit sehe, die steuerlichen Regelungen bei den Berufsauslagen anzupassen. Falls Ja, will er wissen, wie die Regierung Berufsauslagen beurteilt. Lüthy sagt zur AZ, ihn interessiere, «wie das Steueramt Themen wie Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und vor ­allem mögliche Abzüge für die Benützung des Homeoffice beurteilt». Wissen will er das aber nicht für dieses aussergewöhnliche Jahr, sondern zukunftsgerichtet. Muss man hinsichtlich einer ausgeprägteren Praxis von Homeoffice die steuerlichen Regelungen anpassen?

Jahresabo 2020 soll trotz Homeoffice abziehbar sein

Seines Wissens gebe es noch keine Übergangsregelung für das Jahr 2020, sagt Lüthy. Er findet: «Der Kanton soll sich bei der Gewährung der Berufsabzüge an den Vorjahren orientieren. Hat zum Beispiel jemand ein Jahresabonnement oder Generalabo für den Arbeitsweg gelöst und musste wegen Corona im Homeoffice arbeiten, soll der Abzug weiterhin gewährt werden.» Es brauche eine Vereinfachung bei der Nachweispflicht. Es arte ansonsten «in grosse Bürokratie aus, wenn jeder Arbeitnehmer nachweisen muss, wann er in dieser Coronaphase am ­Arbeitsplatz war und wann nicht», sagt Lüthy. Gleiches gelte für die Mittagsverpflegung.

Kanton soll Thema in der Steuerkonferenz einbringen

Was aber, wenn jemand die Kosten für das Homeoffice steuerlich geltend machen will? Bei Abzügen für Homeoffice, wie zum Beispiel Miet- und Infrastrukturanteil, sei die Steuerbehörde bisher sehr restriktiv, sagt Gabriel Lüthy. «Hier braucht es wahrscheinlich mittelfristig eine neue Regelung, da ich davon ausgehe, dass wir auch nach Corona häufiger im Homeoffice arbeiten werden.»

Der FDP-Grossrat stellt weitere knifflige Fragen, etwa zu einem Selbständigerwerbenden, der im Aargau wohnt und im Kanton Zürich sein Büro oder seine Praxis hat. Heute wird sein Erwerbseinkommen in Zürich besteuert. Lüthy will jetzt wissen, ob diese Kriterien angepasst werden müssen, wenn die Tätigkeit neu aus dem Home­office ausgeübt wird. Der Kanton Aargau könne das nicht alleine entscheiden, da ansonsten Doppelbesteuerungen für die betroffenen Steuerpflichtigen drohen, sagt Lüthy dazu.

Aus seiner Sicht müsste der Kanton das Thema aber in der Steuerkonferenz zwischen den Kantonen einbringen. Für 2020 schlägt er auch hier «eine tolerante Lösung vor, welche sich an den Verhältnissen der Vorjahre orientiert».

Doppelbesteuerung unbedingt vermeiden

Konkret würde das heissen: Hat ein Aargauer Steuerpflichtiger sein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit 2019 in Basel versteuert und gab es keine wesentliche Änderung, soll das auch 2020 so sein. Es müsse auf jeden Fall verhindert werden, fordert Lüthy, «dass für den Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung droht, nur weil man wegen Corona häufig von zu Hause aus gearbeitet hat und das lokale Steueramt auf die Idee kommen könnte, dass sich deswegen das Steuerdomizil verlegt hat».