
Kantonsgericht heisst Beschwerde gegen Abgabe für besondere Massnahmen für den öV gut
Der Verkehrsverbund Luzern verpflichtete die Betreiberin des Emmen Centers in Emmen, sich an den Kosten für die Massnahmen zur Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 196’000.– zu beteiligen, dies in den Fahrplanjahren 2016 bis 2019. Der Verkehrsverbund stützte sich dabei auf § 22 des kantonalen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (öVG). Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwere hiess der Regierungsrat des Kantons Luzern gut, wobei er den jährlichen Beitrag auf Fr. 306’335.– veranlagte.
Das Kantonsgericht hiess nun die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2019 gut und hob den Beschwerdeentscheid auf, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Es kam zum Schluss, dass § 22 öVG gegen die Verfassung verstösst.
Paragraph nicht präzis genug
Das Kantonsgericht hält fest, dass § 22 öVG nicht genügend bestimmt ist. Die mögliche Abgabepflicht ist für die Betroffenen, vorliegend die Betreiberin eines Einkaufszentrums, nicht hinreichend voraussehbar. Es fehlt an einer genügenden Festlegung der Bemessung der Abgabe. Damit widerspricht die Gesetzesbestimmung dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht nach Art. 127 der Bundesverfassung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.