
Kantonsgericht heisst Beschwerde gegen Luzerner Covid-Verfügung gut
Die Anordnung betrifft viele Menschen und regelt verschiedene Sachverhalte, weshalb es sich dabei nach Auffassung des Kantonsgerichts um einen Erlass handelt. Bis zur Publikation der Aufhebung im Kantonsblatt bleiben die aktuellen Massnahmen im Kanton Luzern in Kraft. Ob die Massnahmen inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar und verhältnismässig sind, hat das Kantonsgericht nicht geprüft.
Am 18. Juli 2020 veröffentlichte die Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) im Kantonsblatt die Allgemeinverfügung vom 15. Juli 2020 betreffend zusätzliche Massnahmen im Kanton Luzern zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Anordnung bezieht sich auf Gastwirtschaftsbetriebe mit über 100 Gästen, eingeschlossen Diskotheken, Tanzlokale, Bar- und Clubbetriebe, sowie Veranstaltungen mit über 100 Besuchern. Dagegen reichte eine Privatperson Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte die Aufhebung der Allgemeinverfügung.
Das Kantonsgericht prüfte zuerst die Rechtsnatur der angefochtenen Anordnung. Die Anordnung gilt für eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Sie erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet und erfasst nebst Gastwirtschaftsbetrieben mit über 100 Gästen auch private und öffentliche Veranstaltungen mit über 100 Besuchern. Der Kreis der von den Massnahmen betroffenen Gastwirtschaftsbetriebe und Veranstaltungen ist nicht individuell bestimmt. Die angeordneten Massnahmen erlangen für eine unbestimmte Anzahl von Gastwirtschaftsbetrieben und Veranstaltungen Bedeutung. Das Kantonsgericht gelangte deshalb zur Auffassung, dass es sich bei der Anordnung nicht um eine Allgemeinverfügung, sondern um einen Erlass handelt.
Die DIGE kann in Vollzug der Bundesgesetzgebung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen mittels Allgemeinverfügung anordnen. Der Inhalt der angefochtenen Anordnung geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Da es sich bei der Anordnung dem Inhalt nach um einen Erlass handelt, war die die DIGE für die Anordnung nicht zuständig.
Die angefochtene Anordnung ist daher durch Publikation im Kantonsblatt aufzuheben. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der Regierungsrat, sofern er die entsprechenden Massnahmen fortführen oder anpassen will, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen entsprechenden Erlass vorbereiten und verabschieden kann.
Die inhaltliche Überprüfung der Anordnung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Anordnung aufgrund der fehlenden Zuständigkeit aufgehoben wurde. Das Kantonsgericht hat daher nicht beurteilt, ob die angeordneten Massnahmen mit dem übergeordneten Recht vereinbar und verhältnismässig sind.
Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.