
Lebenslänglich plus Verwahrung: Keine Gnade für den Italiener, der 2016 den «falschen» Mann tötete
Das Amtsgericht Olten-Gösgen schickt Federico T.* lebenslänglich hinter Gitter und ordnet dessen Verwahrung an. Der 43-jährige Italiener büsst für seine Tat im Juli 2016, als er in einer Winznauer Wohnung einen unbeteiligten Kosovaren erschoss. Das Gericht unterstellt dem Beschuldigten, «aus absolut nichtigem Anlass» getötet zu haben, nämlich weil die Zielperson ihm nicht bei der Suche nach der Ex-Freundin geholfen habe.
Gericht sieht Beweggründe als «skrupellos» an
Weiter habe T. «heimtückisch» gehandelt, weil er zur Wohnung der Zielperson gegangen sei, um sie im Bad zu überraschen. Er habe danach «hartnäckig und kaltblütig» sein Opfer verfolgt und mit drei Schüssen in den Rücken niedergestreckt. Das Vorgehen und die «nichtigen Beweggründe» wertet das Gericht als «skrupellos», weshalb es den Tatbestand des Mordes als erfüllt betrachtet.
In seiner Begründung zur Urteilsfindung stützt sich das Gericht in erster Linie auf Aussagen, die der Angeklagte wenige Stunden nach der Tat zu Protokoll gegeben hatte. Es geht von folgendem Sachverhalt aus: Federico T. tickte aus, nachdem ihm Mirsad B.* beim Bier im «Frohsinn» in Winznau erzählt hatte, zum Geburtstagsfest einer Bekannten zu gehen. Die Bekannte war eine Freundin von Helena M.*, die von T. immer noch innig geliebte Ex-Freundin, die er schon so lange suchte. T. fühlte sich von B. hintergangen, folgte ihm und dessen Freundin in kurzem Abstand nach Hause, lud im Garten seine Waffe und betrat die Wohnung. Weil B. gesagt hatte, duschen zu wollen, vermutete T. ihn im Badzimmer, dessen Tür ein Spaltbreit offenstand. T. feuerte zweimal auf die Tür und traf sein Opfer in den linken Oberschenkel. Dann betrat er das Badzimmer und schoss ihm dreimal in den Rücken. Erst jetzt bemerkte der Schütze, dass es sich beim niedergeschossenen Mann nicht um Mirsad B. handelte, sondern um einen Unbeteiligten, den er nicht mal kannte.
Täter hat unverfroren weitergeschossen
Daraufhin vernahm der Täter ein Geräusch oder eine Bewegung aus dem Nebenzimmer. Abermals vermutete er hinter der Tür Mirsad B. und abermals eröffnete er das Feuer, dieses Mal gab er zwei Schüsse ab.
Die Unverfrorenheit, nach der festgestellten Verwechslung einfach weiterzuschiessen, «zeigt das absolut kaltblütige Verhalten», so das Gericht. Weil die Zielperson B. weder getötet noch verletzt wurde, wird das Manöver als versuchter Mord eingestuft. Die Tatsache, dass T. durch die Schüsse auch die anwesende Freundin B.s gefährdete, taxiert das Gericht als eventualvorsätzlich versuchter Mord; er habe die Tat an der Frau nicht geplant, aber deren Tod in Kauf genommen.
45’000 Franken Genugtuung an Hinterbliebene
Bei der Strafzumessung erhält der Mord mit 17 Jahren Freiheitsstrafe das grösste Gewicht. Blieb die Frage, wie sich der zweifache versuchte Mord auswirken sollte. «Nach Ansicht des Gerichts kommt einzig eine lebenslängliche Freiheitsstrafe infrage», so die für den Beschuldigten niederschmetternde Formulierung. Doch es kam noch dicker. Das Gericht sieht die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt. Federico T. sei «stark rückfallgefährdet, […] mit weiteren Gewalttaten ist zu rechnen».
T. plagen auch erhebliche finanzielle Sorgen. Von den Verfahrenskosten (inklusive der Gerichtsgebühr von 35’000 Franken) in der Höhe von Fr. 118’548.10 muss er Fr. 105’990.05 übernehmen. Ins Gewicht fällt zudem die Genugtuung, die er an die Hinterbliebenen des Ermordeten zahlen muss, 30’000 Franken an den heute 18-jährigen Sohn, 15’000 Franken an den Vater.
Täter nach Urteil ohne Gefühlsregungen entgegen
Federico T., der während der Hauptverhandlung oft geweint hatte und wie ein Häufchen Elend auf seinem Stuhl gesessen war, zeigte an der Urteilseröffnung kaum eine Gefühlsregung. Erst gegen Ende der Veranstaltung fiel er dem Gericht und dem Dolmetscher verärgert und ungefragt ins Wort.
Beim Verlassen des Gerichtssaals redete er auf italienisch auf seine Pflichtverteidigerin ein, und es dauerte rund eine halbe Stunde, bis er von den Polizisten aus dem Amtsgerichtsgebäude geführt wurde. Gegen das Urteil kann innert zehn Tagen Berufung eingelegt werden.
* Namen geändert