Mit Cannabis am Steuer: Solothurner Lenker kann vorsorglichen Ausweisentzug abwenden

Weil die Polizei im Fahrzeug des Solothurners Cannabisgeruch feststellte und auch noch rund 2,5 Gramm Cannabis fand, ordnete sie eine Blut- und Urinentnahme an und entzog ihm vorsorglich den Führerausweis. Laut pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni Zürich wies das Blut des Lenkers im Zeitpunkt der Entnahme Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) in einer Konzentration von 2,7 Mikrogramm pro Liter und THC-Carbonsäure (THC-COOH) in einer Konzentration von 41 Mikrogramm auf. Da der THC-COOH-Wert auf einen häufigen Cannabiskonsum – mehrmals pro Woche – hindeute, empfahl das Gutachten eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung.

Verwaltungsgericht verstösst gegen Willkürverbot

Gestützt darauf entzog die Solothurner Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 18. März 2020 «aus Gründen der Verkehrssicherheit» vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Auf eine Beschwerde des Lenkers hin folgten widersprüchliche Entscheide am kantonalen Verwaltungsgericht: Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde der Beschwerde am 24. März die aufschiebende Wirkung gewährt und die MFK angewiesen, den Fahrausweis umgehend wieder auszuhändigen – mit definitivem Gerichtsurteil vom 2. Juni wurde die Beschwerde dann aber doch vollumfänglich abgeschmettert und der Fahrausweis erneut zurückgefordert.

Diese widersprüchlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts kamen dem Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht zugute: Dieses stellt fest, dass die Vorinstanz so gegen das Willkürverbot verstossen habe. Aus dem beim Lenker festgestellten THC-COOH-Wert lasse sich «nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten Cannabiskonsum schliessen, der ihn für die Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt», halten die Lausanner Richter fest.

Sie wiesen darauf hin, dass die Vorinstanz selber bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung von einem Grenzfall mit nur geringer Überschreitung der Grenzwerte ausgegangen sei. «Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie damals davon ausging, es lägen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung vor, welche die Belassung des Führerausweises während des kantonalen Beschwerdeverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen», schreibt das Bundesgericht. Dafür, dass das Verwaltungsgericht in seinem abschliessenden Urteil von dieser Einschätzung abweiche, würden keine Gründe genannt – «solche sind auch nicht erkennbar».

Es bleibt bei verkehrsmedizinischer Untersuchung

Daraus resultiert ein Teilsieg des Beschwerdeführers: Um die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung kommt er nicht herum, doch der verfügte vorsorgliche Ausweisentzug ist höchstrichterlich vom Tisch. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten von 3000 Franken zu begleichen, anderseits muss ihm der Kanton Solothurn für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von 1400 Franken bezahlen.