
«Mitgliederbeiträge werden demokratisch festgelegt und bleiben bestehen»
Stefan Pfister, wenn Leute ein Ticket für eine Sportveranstaltung gekauft haben, die wegen des Corona-Virus abgesagt wurde, erhalten sie ihr Geld vom Veranstalter zurück?
Grundsätzlich gelten in einem solchen Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle grossen Sportveranstaltungen für ihren Ticketverkauf haben. Beim Schweizerischen Fussballverband ist beispielsweise geregelt, dass der Kunde bei der ersatzlosen Streichung eines Länderspiels den Nennwert des Tickets zurückbekommt.
Und wenn es sich um eine kleinere Veranstaltung handelt, die keine AGBs für den Ticketverkauf hat?
In diesem Fall kommt bei einer Absage während des Lockdowns der Artikel 119 des Schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort steht, dass, wenn bei einem zweiseitigen Vertrag nicht anders vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt ist, der Veranstalter den Preis für das Ticket zurückerstatten muss. Das gilt für Startgelder ebenso wie für den Ticketverkauf.
Wie sieht es bei Veranstaltungen aus, die nach dem Corona-«Lockdown» geplant waren, aber dennoch abgesagt werden müssen?
Dort ist die Sache etwas komplizierter. Man kann jedoch ohne weiteres argumentieren, dass auch Veranstaltungen kurz nach dem Lockdown derart stark vom Corona-Virus betroffen sind, dass die Situation immer noch gemäss Artikel 119 Obligationenrecht zum «Unmöglichwerden einer Leistung» beurteilt werden kann. Irgendwann läuft aber diese Frist ab. Wann das der Fall ist, hängt von der Grösse und den Ressourcen der Veranstaltung ab. Dann wird der Veranstalter unter Umständen schadenersatzpflichtig, weil ihn ein Verschulden an der Absage trifft. Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht oder bei einer entsprechenden Schiedsklausel im Vertrag das Sportgericht CAS.
Der Abbruch der Meisterschaft in einigen Sportarten führt dazu, dass Saisonabos nicht komplett eingelöst werden konnten. Was passiert in diesen Fällen?
Da macht es sicher Sinn, dass die Vereine den Zuschauern mit Saisonabos einen prozentualen Anteil des Abopreises zurückzahlen. Den gesamten Betrag müssen die Vereine und Veranstalter nicht zurückzahlen. Die Zuschauer erhielten ja vor dem Lockdown einen Teil der «Leistungen», sprich Spiele.
Gilt das auch für die Mitgliederbeiträge in Sportvereinen? Die Mitglieder dürfen ja während einer Weile die Sportanlagen und Trainings nicht benutzen?
Nein, dort sieht die Situation anders aus. In diesem Fall kommt das Vereinsrecht zur Anwendung. Normalerweise wird an der Generalversammlung des Vereins der statutarische Mitgliederbeitrag festgelegt und basierend darauf wird das Vereinsbudget gemacht. Der Mitgliederbeitrag wurde also demokratisch von den Mitgliedern definiert und bleibt damit auch im Fall der Nicht-Benutzung der Sportanlagen wegen der Corona-Krise bestehen. Zumal eine Mitgliedschaft in einem Verein ja auch nicht nur die Benutzung der Sportanlage beinhaltet. Anders wäre die Situation, wenn einzelne Mitglieder zusätzlich etwas für die Benutzung der Sportanlagen bezahlen würden. Dann hätten wir die vorher besprochene Ausgangslage.
Viele Sportvereine mieten sich in bestehenden Sportanlagen ein. Haben diese Vereine ein Anrecht, dass sie die Mietkosten zurückerhalten, weil sie die Anlage nicht benutzen können?
Nein, das ist nicht der Fall. Genau wie es eine Lohnfortzahlung im Arbeitsverhältnis gibt, kann man auch Mietverträge wegen der Corona-Krise nicht einfach per sofort auflösen oder aussetzen. Auch hier kennt das Gesetz eine in Artikel 119 Obligationenrecht erwähnte Sonderregelung. Ich empfehle jedoch, in der aktuellen Lage mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und die Situation zu besprechen. Vor allem dann, wenn der Lockdown noch länger dauern sollte. Im Minimum muss der Vermieter im Rahmen der Schadenminderungspflicht die geringeren Kosten für den Betrieb der Sportanlage – Beleuchtung, Beheizung, Reinigung – an den Mieter weitergeben. Auch Ersatzeinnahmen, etwa aus Versicherungsleistungen oder Weitervermietung – etwa wenn in Sporthallen Sanitätsräume eingerichtet werden –, müsste sich der Vermieter anrechnen lassen.
Zum Thema Sponsoring: Muss ein Veranstalter den Sponsoringbetrag zurückzahlen, wenn ein Event wegen des Corona-Virus abgesagt wird?
Wenn ein Event während oder kurz nach dem Lockdown stattgefunden hätte, dann gilt: Jeder gibt das zurück, was er bereits bekommen hat. Das muss aber nicht in jedem Fall der gesamte Sponsoringbetrag sein. Gerade wenn Events kurzfristig abgesagt werden, hatten die Sponsoren auf der Website, den Plakaten und den Flyern ja trotz allem eine gewisse Präsenz. Diese kann angerechnet werden. Kommt hinzu: Die meisten Sponsoren haben ja auch ein Interesse daran, dass eine Partnerschaft langfristig bestehen bleibt. Entsprechend ist es gut möglich, dass sie sich in der jetzigen Situation kulant zeigen und auf eine maximale Rückzahlung verzichten.
Wer weitere Fragen hat zum Thema, darf diese bis Ende März per E-Mail an redaktion@aargauersport.ch senden. Falls genügend Fragen zusammenkommen, gibt es auf www.aargauersport.ch eine zweite Fragerunde mit Sportrechtsexperte Stefan Pfister von «Freiermuth Studer Rechtsanwälte».
Stefan Pfister ist Experte für Sportrecht und Partner in der Kanzlei «Freiermuth Studer Rechtsanwälte» in Zofingen. Zudem ist er Präsident der Rekurskommission beim Aargauischen Fussballverband AFV, Einzelrichter beim Schweizerischen Radsportverband Swiss Cycling und betreibt zusammen mit einer Sportärztin die externe Meldestelle für Swiss-Ski.