
Nach «missratenem Check»: Dion Knelsen auch am Samstag gesperrt
Das Foul von Dion Knelsen in der Meisterschaftspartie vom letzten Sonntag gegen die EVZ Academy (4:1 für den EHCO) hat weitergehende Konsequenzen. Der Kanadier, der bereits im Spiel am Dienstag in Sierre wegen einer vorsorglichen Sperre gefehlt hatte, muss auch am Samstag im Heimspiel gegen Visp aussetzen. Er erhielt eine zweite Spielsperre aufgebrummt. Und zwar wegen dieser Szene:
Hier das offizielle Verbands-Urteil im Wortlaut:
Sachverhalt: 1. Bei 54:14 nimmt der EVZ Academy-Spieler Gurtner den Puck an der eigenen blauen Linie auf und fährt damit Richtung Mittelzone. Der Beschuldigte fährt ihm entgegen und versucht ihn zu checken. Dabei versetzt der Beschuldigte seinem Gegenspieler einen Check mit dem rechten Knie. Der Zuger Spieler Gurtner konnte danach nicht mehr weiterspielen. Die Aktion wurde auf dem Eis mit 5′ wegen Kneeing geahndet.
2. Der PSO hat form- und fristgerecht einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gestellt. Er ordnete den Vorfall in die Kategorie II ein und beantragte mehr als eine Spielsperre. Es wird diesbezüglich auf den PSO-Report verwiesen.
3. Der Einzelrichter hat in der Folge ein ordentliches Verfahren wegen Kneeing eröffnet und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innert Frist ging die Stellungnahme des EHC Olten ein. Es wird darin anerkannt, dass der Beschuldigte den Gegenspieler Nico Gurtner gecheckt hat. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass dies mit einer Verletzungsabsicht erfolgt sein soll. Das Video belege das Kneeing nicht, sondern zeige vielmehr, dass der Beschuldigte Richtung Gegenspieler gefahren sei und sich die Spieler zuerst mit den Schultern berührt hätten. Weiter habe der Beschuldigte nicht weiter beschleunigt. Der Gegenspieler Gurtner habe kurz vor dem Aufprall einen Richtungswechsel vorgenommen, worauf der Beschuldigte nicht mehr habe reagieren können. Es handle sich bei diesem Vorfall um einen «unglücklichen Zusammenprall», dem kein absichtliches Kneeing unterstellt werden könne. Es liege deshalb kein Foul der Kategorie II vor.
Begründung: 1. Der Gegenspieler, Nico Gurtner, nimmt den Puck an der eigenen blauen Linie auf und fährt Richtung neutrale Zone. Der Beschuldigte fährt vom Mittelpunkt her auf diesen zu und will zu einem Schultercheck ansetzen. Dabei greift der Beschuldigte seinen Gegenspieler frontal an. Der Gegenspieler macht ein kurzes Dribbling und versucht links am heranfahrenden Beschuldigten vorbeizukommen. Der Beschuldigte fährt weiter auf Gurtner zu und trifft diesen mit seinem rechten Knie ebenfalls an dessen rechtem Knie. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er seinen Gegenspieler nicht am Knie getroffen habe, ist nicht korrekt. Das bei den Akten liegende Video belegt das Gegenteil, dabei zeigt insbesondere auch das nach hinten geschleuderte, rechte Bein von Gurtner, dass dieser mit heftiger Wucht am Knie getroffen wurde. Weiter führt der Beschuldigte sein rechtes Bein kurz vor dem Check nach vorne, dies gerade in dem Moment, als sein Gegenspieler das Dribbling macht und nach links ausweichen will. Dies zeigt, dass der Beschuldigte damit im letzten Moment eine Korrektur mit dem Bein macht, um damit seinen Gegenspieler noch erwischen zu können. Auch ein Schultertreffer, wie dies von den Beschuldigten geltend macht wird, kann auf den Videobildern nicht erkannt werden.
2. Es scheint so, als sei der Check richtig angedacht gewesen, aber falsch ausgeführt worden. Er ist vom Timing und vom Ansatz her völlig missraten. Der Beschuldigte hat sich entschlossen einen frontalen Check auszuführen, wobei der Abstand zu seinem Gegenspieler relativ gross war. Solche Checks bergen per se ein grosses Gefährdungspotential. Dafür trägt der Beschuldigte die Verantwortung. Wie vorstehend dargelegt, macht der Beschuldigte kurz vor dem Zusammenprall noch eine Bewegung mit seinem rechten Knie und streckt dieses nach vorne. Dies zeigt, dass er bemerkt, dass seine Position schlecht ist. Er versucht diese kurzfristig zu korrigieren, um seinen Gegenspieler doch noch zu erwischen. Dabei hätte sich der Beschuldigte anders entscheiden und somit auch den Kontakt verhindern können. Zu diesem Schluss kommt auch der PSO, wenn er schreibt: «Such contact could have been avoided.» Es liegt ohne Zweifel ein Kneeing vor. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass nicht nur direkte Knietreffer gefährlich sind, sondern generell frontale Treffer an den Beinen, weil es dabei zu Verdrehungen des ganzen Körpers und zu Prellungen, Zerrungen und Bänderrissen kommen kann. Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er nicht in den Check hineinbeschleunigt, sondern nur auf den Gegenspieler zugleitet.
3. Die Strafe bestimmt sich nach den objektiven Umständen und dem Verschulden. Bezüglich Strafzumessung ist vorab auf Ziff. 6 –9 der Praxisrichtlinien zu verweisen. In Kategorie I fallen Fouls, die unabsichtlich, mit leichter Fahrlässigkeit oder geringer Wucht erfolgen. Sie können mit 1 – 2 Spielsperren geahndet werden. In Kategorie II können Fouls eingeordnet werden, die mit erheblicher Rücksichtslosigkeit und hohem Gefährdungspotential erfolgen. Kneeings, die bewusst ausgeführt werden, eine erhebliche Rücksichtslosigkeit beinhalten, eine erhebliche Wucht beinhalten oder sonst wie als überdurchschnittlich gefährlich beurteilt werden müssen oder weitere Qualifikationsmerkmale beinhalten, fallen mindestens in Kategorie II mit 2 – 4 Spielsperren.
4. Der PSO führt aus, dass der Beschuldigte mit Tempo kommt und es einen Knie-zu-Knie-Kontakt gibt, der hätte verhindert werden können. Der Beschuldigte hätte genügend Zeit gehabt, sich anders zu entscheiden. Diese Ausführungen sind absolut zutreffend. Wie vorstehend in den Ziffern 1 und 2 dargelegt, veränderte der Beschuldigte kurz vor dem Kontakt noch seine Position mit dem rechten Bein. Dies zeigt, dass der Kontakt ohne weiteres hätte vermieden werden können.
5. Der PSO verlangt Kategorie II und damit mehr als eine Spielsperre. Der Check wurde offensichtlich bewusst gegen das Knie ausgeführt. Dass der Beschuldigte eigentlich genügend Zeit hatte, um sich für eine andere Aktion zu entscheiden, zeigt dass eine erhebliche Rücksichtslosigkeit oder zumindest eine erhöhte Fahrlässigkeit vorliegen. Der Check erscheint als gefährlich und unnötig. Damit sind die Strafzumessungskriterien für die Einordnung des Kneeings in den Strafrahmen von 2-4 Spielsperren gemäss Ziff. 7 der Praxisrichtlinien erfüllt. Der Antrag des PSO mit der Einordnung der Aktion in Kategorie II erscheint absolutvertretbar.
6. Der ER ordnet das Foul ohne Zweifel ebenfalls in Kategorie II ein und hält 2 Spielsperren für angemessen. Zusätzlich ist praxisgemäss eine Busse auszusprechen, die auf der Grundbusse für eine Matchstrafe gemäss Bussentarif (8b) beruht (CHF 680.00) und für jede zusätzliche Sperre um 50 % zu erhöhen ist. Gesamthaft ist damit eine Busse von CHF 1‘020.00 auszusprechen.
Entscheid: 1. Der Beschuldigte wird für 2 Spiele gesperrt. Eine dieser Spielsperren hat der Beschuldigte bereits anhand der in der Eröffnungsverfügung ausgesprochenen, vorsorglichen Sperre gestern verbüsst. Somit verbleibt noch eine weitere Spielsperre.
2. Die Beschuldigten haben eine Busse in der Höhe von CHF 1‘020.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 380.00, werden den Beschuldigten auferlegt.