Noch zeigt sich der Steuervogt gnädig

Sie löst Unbehagen und Unwohlsein aus. Sie wird oft verdrängt, ein Entkommen ist aber nicht möglich. Sie teilt die Schweizer Bevölkerung in Pflichtbewusste und weniger Pflichtbewusste. Gemeint ist die Steuererklärung und diese muss bis Sonntagabend, 31. März, eingereicht sein. Bleibt die Steuererklärung liegen, droht eine Mahngebühr von 35 Franken für die erste Mahnung und eine von 50 Franken für die zweite Mahnung.

Wem das fristgerechte Einreichen der Steuererklärung aber nicht mehr möglich ist, der wird nicht automatisch gebüsst, denn es gibt nach wie vor die Möglichkeit der Fristverlängerung. Diese kann auch am Wochenende online noch eingereicht werden. Dazu benötigt man die zehnstellige Adressnummer und den siebenstelligen Code, die beide auf der Steuererklärung zu finden sind.

Eine Fristverlängerung wird automatisch und unbegründet bis Ende Juni gewährt. Spätere Abgabetermine muss die zuständige Wohngemeinde gewähren. Sollte die Steuererklärung bereits ausgefüllt zu Hause sein, kann sie nach wie vor in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden. Aber keine Angst, falls weder eine Fristerstreckung, noch das Ausfüllen und Einwerfen über das Wochenende möglich sein sollten: «Mahngebühren werden erst ab 1. Juli erhoben», zeigt sich Roland Hofer, Sprecher beim Departement für Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau gnädig. Mit den Mahngebühren will der Kanton den administrativen Aufwand, den die nachlässigen Steuerpflichtigen verursachen, verursachergerecht eintreiben und die pflichtbewusste Allgemeinheit entlasten. Sollte die Steuererklärung allerdings auch nach zwei Mahnschreiben nicht eingereicht worden sein, erlässt die Steuerbehörde eine Veranlagung nach ihrem Ermessen. Zu den Mahngebühren kommt zusätzlich eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflicht. Im Wiederholungsfall wird die Ordnungsbusse erhöht.