Quarantäne nach Rückkehr aus Risikoland: Für Grenzgänger und Sportler gelten andere Regeln

Um zu verhindern, dass sich das Coronavirus grenzüberschreitend ausbreitet, hat der Bundesrat Massnahmen verordnet. Reisende, die sich in einem Risikoland aufgehalten haben, müssen nach der Einreise zehn Tage in Quarantäne. Grundsätzlich ist die Quarantänemassnahme nicht verhandelbar. Aber es gibt Ausnahmen.

Grenzgängerinnen dürfen weiterhin einreisen, um zu arbeiten. Auch Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz aufrecht zu erhalten, müssen nicht in Quarantäne.

Der Arbeitgeber dieser Personen ist verpflichtet, zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend notwendig ist. Leute, die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind von der Quarantänepflicht ebenfalls ausgenommen. Sportlerinnen, Künstler und Kulturschaffende müssen nach einem Wettkampf oder Auftritt in einem Risikogebiet auch nicht zehn Tage zu Hause bleiben – sofern sie nachweisen können, dass an der Veranstaltung die Schutzkonzepte eingehalten wurden.

Bisher wurden 245 Gesuche eingereicht

Alle Ausnahmen benötigen eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes. Im Aargau sind laut Kantonsärztin Yvonne Hummel bisher 245 Gesuche eingereicht worden – 131 wurden bewilligt. Sie beträfen private Härtefälle, beispielsweise Todesfälle in der Familie, oder AKW-Mitarbeitende, die dringende Servicearbeiten durchführen mussten.

Auch Sportlern und Künstlerinnen seien Ausnahmen bewilligt worden. Die Ausnahmebewilligung werde nur für die berufliche Tätigkeit – oder bei Sportlern für einen Wettkampf – erteilt und in der Regel von Schutzmassnahmen, wie etwa einer Maskenpflicht, begleitet, so Hummel. Im privaten Setting gilt die Quarantänepflicht.