Quarantänefrist nicht verhandelbar: Vater einer mit Corona infizierten Tochter blitzt vor Gericht ab

Derzeit befinden sich im Kanton Solothurn um die 300 Personen in einer amtlich angeordneten Quarantäne und 72 positiv auf Covid-19 getestete Personen in Isolation (Stand 20. August). Wer die Quarantäne- oder Isolationsanordnung mutwillig missachtet, wird zur Anzeige gebracht und muss mit einer happigen Busse bis zu 10’000 Franken rechnen. Einen schweren Stand hat aber auch, wer sich gegen eine Quarantäne-Verfügung des Kantonsarztes auf dem rechtlichen Weg zur Wehr setzen will. Die Anweisungen des Bundesamts für Gesundheit zu den Fristen sind eindeutig.

 

Vergeblich versucht hat es ein Vater, dessen Tochter sich mit dem Coronavirus infiziert hatte. Es war am 14. August, als die Verfügung des Kantonsarztes per E-Mail eintraf: 10 Tage Quarantäne ab dem Tag des letzten Kontakts mit der Tochter, also bis am 24. August. Dagegen erhob der Mann am 17. August Beschwerde beim Departement des Innern, die zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Schon tags darauf, am 18. August, hat das Gericht entschieden: Die Quarantäne wird nicht verkürzt, wie das der Beschwerdeführer verlangt hatte.

 

Es ging um einen einzigen Tag. Weil seine Tochter nur bis zum 23. August beziehungsweise bis zum Abklingen der Symptome unter Quarantäne gestellt sei (wobei die längere Zeitdauer massgebend ist), sei auch seine eigene Quarantäne zu verkürzen und am 23. August aufzuheben, fand der Vater. Er habe keinerlei Krankheitssymptome und gehe von einem negativen Covid-19-Befund aus, den er sich auch gleich am nächsten Tag bestätigen lassen werde, hatte der Mann am 17. August geschrieben.

Dass er seine Beschwerde per E-Mail einreichte und nicht wie üblicherweise verlangt per Briefpost und handschriftlich unterschrieben, hat das Gericht übrigens «ausnahmsweise» akzeptiert. Er hatte vorgebracht, dass er in Quarantäne gesetzt das Haus ja nicht verlassen konnte, um zu einem Briefkasten zu gelangen, und er könne auch niemand anderen bevollmächtigen. Nachvollziehbare Gründe, befand das Verwaltungsgericht. Was hingegen seine Argumente für eine verkürzte Quarantäne angeht, spiele weder das eine noch das andere eine Rolle.

Im Urteil wird auf die nun einmal eindeutigen Bestimmungen verwiesen: Wer engen Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatte, muss sich für 10 Tage zu Hause in Quarantäne begeben. Und die Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit dieser Person. Im vorliegenden Fall war das eben der 14. August, «weshalb die 10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen ist», so das Gericht. Der Vorwand, die Tochter müsse nur bis zum 23. August in Quarantäne bleiben, ändere daran nichts, heisst es im Urteil weiter. Die Tochter habe sich auch zu einem früheren Zeitpunkt angesteckt und könnte das Virus noch bis zum letzten Kontakt mit dem Vater auf diesen übertragen haben. «Auch ein negatives Testergebnis verkürzt die Dauer der 10-tägigen Quaran- täne nicht», verweist das Verwaltungsgericht auf die einschlägigen Anweisungen des Bundesamts für Gesundheit.