So will der FC Aarau die Übernahme durch eine Einzelperson verhindern

Bislang waren es stets sehr ernst gemeinte, aber halt „nur“ mündliche Beteuerungen, dass das Schicksal des FC Aarau nicht in die Hände einer Einzelperson oder -firma gelangen darf. Nun soll dies auch in den Statuten festgehalten werden: Demnach darf der Verwaltungsrat die Übertragung von Aktien verweigern, „falls eine natürliche oder juristische Person durch den Erwerb mehr als 30 Prozent der Namenaktien auf sich vereinigt“. Aktuell ist Ex-Präsident Alfred Schmid der grösste Einzelaktionär, sein Paket beläuft sich jedoch auf deutlich weniger als jene 30 Prozent. 

Diese Änderung in den Statuten beantragt der Verwaltungsrat seinen Aktionären zur Genehmigung, im Rahmen einer grundsätzlichen Statutenrevision, der ersten seit 2010. Diese ist nötig, da für Gesellschaften ab dem 1. Mai 2021 aus gesetzlichen Gründen keine Inhaber-, sondern nur noch Namenaktien erlaubt sind. 

Die zur Beantragung der Statutenrevision nötige 17. Generalversammlung war ursprünglich wegen Corona vom 26. Mai auf den 21. September 2020 verschoben worden. Die ungünstige Entwicklung der Pandemie zwingt den Verwaltungsrat der FC Aarau AG, diese nicht in physischer, sondern in schriftlicher Form abzuhalten. Der Klub informiert auf seiner Website zur schriftlichen Teilnahme und zum Ablauf der GV.

Am 21. September soll auch Philipp Bonorand offiziell zum Präsidenten der FC Aarau AG gewählt werden. Seit dem Rücktritt von Alfred Schmid und Roger Geissberger Ende Mai amtet Bonorand als Interims-Präsident. Neu zur Wahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagen wird zudem Nico Barazetti (Bericht dazu hier).

Die Verabschiedung des langjährigen Führungsduos Alfred Schmid und Roger Geissberger im Kreis der Aktionäre ist somit aufgeschoben, jedoch nicht aufgehoben.