Stellvertretung bei Mutterschaftsurlaub – das schlägt die Aargauer Regierung vor

Während des Mutterschaftsurlaubs sollen Grossrätinnen eine Möglichkeit haben, sich im Parlament vertreten zu lassen. Ebenso Politikerinnen und Politiker, die wegen Krankheit oder aus beruflichen Gründen für mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr nicht an den Sitzungen teilnehmen können. Der Grosse Rat hat eine Motion von Kim Schweri (Grüne) vor knapp zwei Jahren überwiesen. Jetzt soll diese Stellvertreterregelung, respektive die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, abschliessend ins teilrevidierte Geschäftsverkehrsgesetz aufgenommen werden. So werde eine praktikable Lösung geschaffen, die einen geordneten Parlamentsbetrieb ermöglicht und den Wählerwillen respektiere, heisst es in der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat. Noch im April wird das Gesetz in der zuständigen Kommission behandelt, im Juni soll das Parlament in erster Lesung darüber befinden. Im Mai 2022 könnte die Verfassungsänderung für das Geschäftsverkehrsgesetz an die Aargauer Urne kommen, 2023 soll es in Kraft treten.

Gemeinden entscheiden selbst über Stellvertreter

Die Stellvertreterlösung im Grossen Rat ist dabei nicht die einzige Anpassung. Auch in Einwohnerräten sollen künftig Stellvertretungen möglich sein. Die entsprechende Motion von Suzanne Marclay-Merz (FDP) wurde vom Regierungsrat entgegengenommen, vom Grossen Rat aber abgelehnt. Dennoch konnten sich die Gemeinden zu diesem Anliegen in der Anhörung zum Geschäftsverkehrsgesetz äussern. Da die Rückmeldungen weder klar negativ noch klar positiv waren, nimmt es der Regierungsrat jetzt ebenfalls auf. Die Gemeinden mit einem Einwohnerrat sollen aber selber entscheiden können, ob sie eine Stellvertretungslösung für ihre Parlamente einrichten wollen.

Drei Monate für Beantwortung eines Vorstosses zu kurz?

Auch bei den Fristen für die Erledigung von Geschäften soll das Gesetz geändert werden. Das geht auf ein Postulat von Bernhard Scholl (FDP) zurück, das 2019 stillschweigend überwiesen wurde. Heute gilt die Regelung, dass ein Vorstoss in drei Monaten beantwortet werden muss. Wird er vom Parlament überwiesen, soll das Geschäft innert drei Jahren erledigt sein. Zwischen den einzelnen Geschäftsarten, also zwischen Postulat oder Motion, wird dabei kein Unterschied gemacht. Diese Fristen werden aus verschiedenen Gründen aber nicht immer eingehalten. Drei Monate seien im Vergleich mit anderen Kantonen sehr kurz, hält der Regierungsrat in seiner Botschaft fest. Die drei Jahre bis zur Erledigung seien aber eher lang, hier bestehe also ein gewisser Handlungsspielraum. Der Regierungsrat will die Fristen aber nicht grundsätzlich ändern, sondern erstmals explizit regeln, wann ein Vorstoss erledigt sein soll. Dabei soll man jeweils auch differenzieren können, mit welchem Aufwand die Behandlung verbunden ist.

Der Grosse Rat trifft sich erst am 4. Mai wieder. Die Sitzung vom 27. April ist abgesagt.