Telefonterror: Obergericht bestätigt Schuldsprüche des Zofinger Bezirksgerichts

Die Vorwürfe seien allesamt übertrieben, sagten die Beschuldigten vor Obergericht. Es sei höchstens in einigen wenigen Ausnahmefällen zu Fehlern gekommen. Das seien aber keine Straftaten gewesen. So oder so: Sie seien unschuldig und deshalb freizusprechen.

Doch das kauften ihnen die Aargauer Oberrichterinnen und Oberrichter nicht ab. Sie bestätigten die allermeisten Schuldsprüche und verurteilten die Männer. Die Strafen wurden allerdings leicht gesenkt.

Anfang April mussten vier Männer vor dem Obergericht in Aarau antraben. Es waren die beiden Verantwortlichen hinter der Geminis Marketing GmbH. Ausserdem zwei Strohmänner, die zwar nichts zu sagen gehabt hatten, aber für eine gewisse Zeit die offiziellen Geschäftsführer waren. Die tatsächlichen Strippenzieher wollten ihre Namen nicht im Handelsregister lesen.

Falschen Schutz vor Telefonterror angeboten

Die vier Männer waren 2019 vom Bezirksgericht Zofingen ­allesamt verurteilt worden. Und zwar wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz des unlauteren Wettbewerbs. Die Geminis bot und bietet (die Firma ist immer noch aktiv) als Dienstleistung angeblichen Schutz vor ­unerwünschten Werbeanrufen an. Um den Service zu verkaufen, engagierte die Firma ein Callcenter im Kosovo. Und dieses soll, im Auftrag der Geminis, selbst zahlreiche Gesetze gebrochen und regelrechten Telefonterror betrieben haben.

So sollen die Callcenteragenten zum Beispiel mehr versprochen haben, als das Produkt tatsächlich leistete. Bei zahlreichen Telefonaten sei versprochen worden, wenn der Kunde einen Vertrag abschliesse, würde er damit vor unerwünschten Werbeanrufen geschützt werden. Nur: Das stimmt so nicht. Der Kunde muss danach von sich aus melden, von wem er ­unerwünschte Anrufe erhält. Worauf die Geminis den Anrufer abmahnt. Aber selbst diese Abmahnung bezweckt, zumindest gemäss Obergericht, gar nichts.

Weitere Vorwürfe: Die Callcenteragenten sollen Menschen mit einem Stern im Telefonbuch angerufen haben. Also solche, die explizit nicht für Werbezwecke angerufen werden dürfen. Die Agenten sollen sich teils als Meinungsforscher oder Datenschützer ausgegeben haben und die Kunden so in Vertrags­abschlüsse getrickst haben. Oder die Agenten sollen bei den Anrufen aggressiv vorgegangen sein, sie sollen das Gegenüber überrumpelt haben und kaum zu Wort kommen lassen und sie so zu Vertragsabschlüssen gedrängt haben. Und schliesslich sollen auch Rechnungen und Mahnungen an Menschen geschickt worden sein, die am Telefon gar nie zugestimmt hatten.

Hunderte Beschwerden gegen die Firma gingen beim Staatssekretariat für Wirtschaft Seco ein. Und das Seco war es auch, das schliesslich Strafanzeige einreichte. Der Vorwurf: Die Geminis hätte das Callcenter beauftragt, so vorzugehen. Nun hat auch das Aargauer Obergericht den Vorwurf bestätigt. Die beiden Hauptverantwortlichen hätten «aus rein monetären und ­somit egoistischen Gründen ­gehandelt», schreibt das Obergericht in seinem Urteil.

Obergericht kauft ihnen Argumente nicht ab

Die verschiedenen Erklärungsversuche der Beschuldigten liess es nicht gelten. Etwa als es um die Skripte ging, von denen die Callcenteragenten ablasen und an denen die beiden Verantwortlichen mitgearbeitet hatten. Auf einigen Skripten stand relativ deutlich, dass die Agenten auch Menschen mit Stern im Telefonbuch anrufen sollten. Doch genau diese Skripte seien gar nie im Einsatz gestanden, versuchten sich die Beschuldigten zu verteidigen.

«Eine Hetzkampagne der Medien»

Wieso es dann trotzdem zu Hunderten Beschwerden gekommen sei, hatten die Richter gefragt. Worauf einer der Beschuldigten einer angeblichen Hetzkampagne der Medien die Schuld gab. Mit all diesen Aussagen stiessen sie beim Gericht auf taube Ohren. Allerdings kommen sie vor Obergericht etwas besser weg als noch vor Bezirksgericht. Dort hatte es bedingte Freiheitsstrafen für die beiden Hauptverantwortlichen gegeben. Vor Obergericht sind es nun noch eine ­bedingte Geldstrafe von knapp 50000 Franken für den einen und eine unbedingte Geldstrafe (der zweite Verantwortliche war bereits vorbestraft, darum nun die unbedingte Strafe) von 216000 Franken für den anderen.

Und auch die beiden Strohmänner wurden verurteilt. Sie hätten ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht wahrgenommen. Und selbst wenn sie keinen Einfluss auf die Geschäfte gehabt hätten, so hätten sie zumindest von ihrer Funktion zurücktreten müssen.

Für sie beide setzt es ebenfalls bedingte Geldstrafen ab. Für den einen der beiden zudem noch eine bedingte Freiheitsstrafe, allerdings aus einem anderen Grund: Er hatte die Arbeitslosenversicherung monatelang betrogen und so über 30000 Franken erhalten, obwohl er gleichzeitig gearbeitet hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschuldigten haben die Möglichkeit, es ans Bundesgericht weiterzuziehen.