
Tierschutzverstösse: Landwirt wird teilweise freigesprochen
Ein 52-jähriger Landwirt aus einem Dorf in der Region wurde wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 40 Franken und einer Busse von 900 Franken verurteilt. Der Mann focht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee an.
Die Vorwürfe basieren auf einer Kontrolle des kantonalen Veterinärdienstes vom September 2020. Dieses stellte verschiedene Missstände fest und zeigte den Tierhalter an. Kürzlich fand die Verhandlung am Bezirksgericht Willisau statt und ein Richter beurteilte die Sache neu (wir berichteten). Der Landwirt und sein Anwalt verlangten am Prozess einen Freispruch von allen Vorwürfen.
Vom dritten Vorwurf wurde der Bauer freigesprochen
Das Bezirksgericht hat nun sein Urteil gefällt. Es sprach den Tierhalter wegen des Nichtgewährens des erforderlichen Auslaufs für seine elf angebunden gehaltenen Kühe sowie das Verwahren einer Katze in einem Futtersack schuldig; der Bauer äusserte gegenüber Vertretern des Veterinärdienstes, diese erschiessen zu wollen. Vom Vorwurf, ein Kalb ohne dauernden Zugang zu Wasser gehalten zu haben, wurde der Mann freigesprochen. Er hatte vor Gericht erklärt, das Tier an diesem Tag bereits mit Milch getränkt zu haben. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Wasserkessel tatsächlich leer gewesen. Er kümmere sich um seine 88-jährige Mutter, und die Spitex sei gerade im Haus gewesen.
Der Richter reduzierte die bedingte Geldstrafe für die als erwiesen betrachteten Taten von 2000 auf 700 Franken. Die Probezeit von drei Jahren bleibt gleich. Die Busse beträgt laut Urteil 180 Franken – statt 900 Franken wie im Strafbefehl. Der Beschuldigte hat ausserdem zwei Drittel der Kosten des Vorverfahrens sowie die Gerichtskosten zu tragen. Insgesamt muss er Fr. 1386.65 an die Bezirksgerichtskanzlei überweisen und zusätzlich zwei Drittel der Anwaltskosten von über 5000 Franken zahlen. Der Mann kritisierte vor Gericht den Veterinärdienst. Sein Anwalt machte publik, dass seinem Klienten Ende 2020 die Direktzahlungen um 13 000 Franken gekürzt worden seien. Ein Vorgehen, das laut der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) rechtens ist. Das Urteil des Bezirksgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Anwalt hat Berufung angemeldet und zieht den Fall nun ans Luzerner Kantonsgericht weiter.