
Verspätete Steuererklärung kostet neu 35 Franken
Per 1. Januar des neuen Jahres sind verschiedene Rechtsänderungen in Kraft getreten. Direkt zu spüren bekommt die Bevölkerung dabei Änderungen im Steuergesetz. Die wichtigste Neuerung bei den Steuern ist die Einführung von Mahngebühren bei nicht rechtzeitig eingereichten Steuererklärungen sowie nicht fristgemäss bezahlten Rechnungen. Neu gilt eine Mahngebühr von 35 Franken, wenn man die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht. Falls eine zweite Mahnung nötig wird, kostet diese 50 Franken. Dies ist vergleichbar mit den Gebühren in Nachbarkantonen. In Solothurn und Bern kostet die erste Mahnung 60 Franken. Die zweite Mahnung kostet in Baselland mit 50 Franken gleich viel wie ab jetzt im Aargau, in Solothurn muss man dafür 60 Franken hinblättern, in Luzern 40, im Kanton Zug 20 Franken.
Betreibung kostet 100 Franken
35 Franken auf den Tisch legen muss man auch, wenn man mal gemahnt werden muss, den Steuerbetrag zu bezahlen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist gemäss der revidierten Verordnung zum kantonalen Steuergesetz «für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten». Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Betreibungsumtriebe beträgt 100 Franken.
Mahngebühren werden aber nur für Steuererklärungen ab 2018 und Steuerforderungen ab 2019 in Rechnung gestellt. Noch keine Mahngebühren werden bei den direkten Bundessteuern, den Quellensteuern sowie den juristischen Personen verrechnet. Ausserdem wurde bei den Tarifen die kalte Progression ausgeglichen und der Quellensteuertarif an das neue gewogene Mittel der Gemeindesteuerfüsse angepasst.
Mehr Geld für den Wald
Der Grosse Rat hat als eine Art indirekten Gegenvorschlag zur (vom Volk am 25. November abgelehnten) Volksinitiative der Förster «JA! für euse Wald» das Walddekret angepasst. Demnach werden die Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben der Forstreviere neu aufwandgerecht abgegolten. Bisher entschädigte der Kanton diese von ihm verlangten Leistungen nur mit rund 0,5 Millionen Franken. Ab jetzt sind es rund 2,5 Millionen Franken jährlich. Dieser Betrag ist übrigens im vom Grossen Rat im November verabschiedeten Kantonsbudget 2019 bereits enthalten.
Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Die geltenden kantonalen Ausführungsbestimmungen legen fest, dass jede Bestockung, welche grösser als 600 Quadratmeter, breiter als 12 Meter und älter als 15 Jahre ist, rechtlich als Wald gilt. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
Somit «bricht» Wald laut einer Mitteilung des Kantons «sämtliche andere Nutzungsarten einer Fläche». Neu gilt zusätzlich zu den Waldfeststellungen im und angrenzend an das Baugebiet auch für die Waldausscheidung ausserhalb des Baugebiets eine statische Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet.