
Wirt bewirtete Gäste auch während der Corona-Sperrstunde – nun muss er 2000 Franken Busse bezahlen
Alles war kürzlich bereit für die Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Muri. Richterin Simone Baumgartner, die Gerichtsschreiberin und ein geladener Zeuge warteten auf den Prozessbeginn. Nur einer tauchte nicht auf: der Beschuldigte.
Bei diesem handelte es sich um einen Gastwirt eines Lokals im Oberfreiamt. Er hatte Anfang Januar einen Strafbefehl der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft kassiert. Ihm wurde vorgeworfen, eine mehrfache Pflichtverletzung der Covid-19-Verordnung begannen zu haben. Gegen diesen Strafbefehl legte der Wirt Einsprache ein.
Konkret ging es um einen Vorfall am Samstag, 19. Dezember 2020, kurz nach 20.00 Uhr. Zu jenem Zeitpunkt galt bereits seit einer Woche landesweit eine Sperrstunde in der Gastronomie ab 19 Uhr. Daran hielt sich der Beschuldigte aber nicht.
Zu viele Personen sassen an einem Tisch
Gemäss Strafbefehl wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Covid-Schutzmassnahmen festgestellt, dass sich im Lokal im Erdgeschoss neun Personen aufhielten und auch bewirtet wurden. Ausserdem sassen an einem Tisch fünf Gäste und an einem anderen Tisch deren drei mit zwei Angestellten zusammen. Der Gastgeber hielt sich somit auch nicht an die Begrenzung von maximal vier Personen pro Tisch. Auch im Obergeschoss stiess die Polizei bei ihrer Kontrolle noch auf weitere zwei Gäste.
Doch nicht nur das unerlaubte Bewirten wurde dem Betreiber vorgeworfen. Im Restaurant und der Bar habe es auch keine Massnahmen gegeben, um den geforderten Abstand einzuhalten. Sprich: Es waren keine Bodenmarkierungen, Trennwände oder abgesperrte Sitzplätze vorhanden und viel zu wenig Desinfektionsmittel.
Fernbleiben der Verhandlung bedeutet Rückzug der Einsprache
Für diese Summe der Verstösse gegen die Covid-19-Verordnung wurde der Wirt im Strafbefehl mit einer Busse von 2000 Franken belegt. Hinzu kommen Gebühren in der Höhe von 740 Franken.
Dieser Strafbefehl wird nun rechtskräftig, da der Beschuldigte der Teilnahme an der angesetzten Gerichtsverhandlung nicht Folge leistete. In der Strafprozessordnung Artikel 356 Absatz 4 heisst es: «Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.»
Genau dies stellte Richterin Baumgartner fest. Nach ein paar Minuten Wartezeit erklärte sie den Anwesenden: «Wir haben uns nochmals vergewissert, dass die Einladung zugestellt worden ist. Der Beschuldigte hatte also Kenntnis der heutigen Verhandlung.» Die Verhandlung wurde geschlossen, womit der Strafbefehl rechtskräftig wurde – und dem Wirt wird eine teure Rechnung ins Haus flattern.