Zuger Kantonsgericht verbietet «Tages-Anzeiger»-Journalistin Buch-Publikation über Jolanda Spiess-Hegglin

Das Urteil war seit rund vier Monaten mit Spannung erwartet worden. Im Kern geht es um die Frage: Darf die Journalistin Michèle Binswanger die Ereignisse an der Zuger Landammann-Feier 2014 noch einmal aufrollen? Und wenn ja: Welche Spekulationen über das Verhalten der damaligen Grünen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin sowie den damaligen SVP-Kantonsrat Markus Hürlimann darf sie darin verbreiten? In einem so genannt superprovisorischen Urteil hatte ein Einzelrichter die Publikation derartiger Inhalte vorsorglich untersagt, um die Persönlichkeitsrechte von Spiess-Hegglin zu schützen. Binswanger hatte dagegen Beschwerde geführt. Würde sie darlegen können, das es ein überwiegendes öffentliches Interesse daran gäbe, die Geschichte noch einmal aufzurollen? Wie weit geht die Medienfreiheit? Und wo setzt ihr der Persönlichkeitsschutz Grenzen?

Jetzt hat das Zuger Kantonsgericht sein Urteil publiziert. Es hat die von Binswanger vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die von ihr geplante Publikation vollumfänglich zurückgewiesen. An den konkreten Ereignissen an der Zuger Landammannfeier, so das Gericht, bestehe kein öffentliches Interesse. Ein Freipass für die Berichterstattung könne auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Jolanda Spiess-Hegglin sich nach der Landammannfeier wiederholt zu ihrem Fall geäussert habe, zumal sie dieses ja eben zur Verteidigung ihrer Persönlichkeitsrechte getan habe. Auch dem Einwand von Binswanger, es handle sich bei einem solchen Verbot um Zensur und ein teilweises Berufsverbot folgte das Zuger Kantonsgericht nicht.

In der Summe bleibt damit das vor vier Monaten verhängte Publikationsverbot bestehen. Hinzu kommt dass das Gericht auch verbietet, die Behauptung zu verbreiten, Spiess-Hegglin habe den damaligen Kantonsrat Markus Hürlimann der Vergewaltigung bezichtigt. Wegen eines entsprechenden Textes auf dem Kurznachrichtendienst Twitter hat Spiess-Hegglin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel eingereicht.

Verstösst Binswanger gegen diese Anordnungen, kann sie gebüsst werden. Zudem muss sie die Verfahrenskosten von 10 000 Franken tragen sowie Spiess-Hegglin rund 16000 Franken für die Kosten des Rechtsverfahrens zahlen.

Binswanger kann den Entscheid an das Zuger Obergericht weiterziehen.