
Aargauer Regierung verlängert Steuererklärungs-Frist – und ermöglicht Polizei Echtzeit-Überwachung
Die Aargauer Regierung streckt unter anderem die Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Unselbstständig Erwerbende müssen diese neu bis am 30. Juni 2020 abgeben. Für selbständig Erwerbende, juristische Personen und Landwirtschaftsbetriebe reicht die Frist bis am 30. September 2020. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Ausserdem verfügt die Regierung einen Mahn- und Betreibungsstopp für Steuerforderungen bis zum 30. Juni. Die Steuerbehörden erheben vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung keine Verzugszinsen.
Dank der Sonderverordnung ist es der Polizei neu auch gestattet, Überwachungsanlagen öffentlich zugänglicher Räume zur Echtzeitüberwachung einsetzen. Sie darf auch auf Geräte von Dritten zugreifen. Zusätzlich wird sie ermächtigt, weitere Überwachungsanlagen ohne Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zu installieren.
Damit weiterhin politische Entscheide möglich sind, können Gemeinden für Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, eine direkte Urnenabstimmung anordnen. Gemeinderatswahlen können bereits im ersten Wahlgang still erfolgen. Gemeindeversammlungen dürfen derzeit nicht stattfinden. Gemeinden, die noch Versammlungswahlen kennen, sollen die erforderlichen Wahlen an der Urne durchführen können. Kommunalen Behörden ist es neu erlaubt, ihre Beschlüsse in digitalen Meetings oder auf dem Zirkularweg zu erfassen.
Mehr Befugnisse für Kantonalen Sozialdienst
Die Regierung schreibt, es sei wegen der Coronakrise möglich, dass kommunal oder regional organisierte Sozialdienste ihre Aufgaben nicht mehr bewältigen können. Deshalb ermöglicht sie es dem Kantonalen Sozialdienst, wenn nötig die Zuständigkeit für die Hilfeleistung einem anderen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Stelle zu übertragen.
In der Sonderverordnung regelt die Regierung ausserdem die öffentliche Auflage und die Akteneinsicht in Bau-Verfahren. Die zuständige Behörde könne in begründeten Einzelfällen anordnen, dass man digital in die Akten Einsicht nehmen muss und Besuche vor Ort nur nach vorheriger Absprache möglich sind. Sie kann zudem verlangen, dass die öffentlich aufzulegenden Akten in Papierform und elektronisch eingereicht werden. Die Stadt Baden macht etwa die Auflageakten online auf ihrer Website einsehbar.