Finanzdirektor Markus Dieth sagt, was bei der Steuererklärung wegen Corona jetzt gilt

In diesen Tagen sind die Unterlagen für die Steuererklärung 2020 in alle Aargauer Haushaltungen geflattert. Da stellen sich wegen Corona natürlich viele neue Fragen. Wir stellten sie dem Aargauer Finanzdirektor Markus Dieth.

Herr Dieth, können Berufstätige in der Steuererklärung für 2020 wegen des coronabedingten, zeitweisen Homeoffice die Berufskosten nur teilweise in Abzug bringen?

Markus Dieth: Unselbstständig Erwerbende können in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären.

Also voller Abzug?

Wer im Jahr 2020 mehrheitlich im Homeoffice gearbeitet hat, kann trotzdem Fahrtkosten abziehen, so als ob die Person täglich ins Büro gefahren wäre.

Da kommt natürlich sofort die Frage auf, ob man fürs Homeoffice auch einen Abzug machen kann.

Beides geht nicht. Ein zusätzlicher Abzug für Homeoffice-Kosten wie zum Beispiel einem Mietanteil für das Büro zu Hause ist nicht möglich. Wer bisher schon im Homeoffice gearbeitet hat, kann fürs Büro wie bisher seinen Abzug machen, aber natürlich nicht wegen Covid-19 plötzlich Fahrtenabzüge deklarieren, die er auch vor der Pandemie nicht hatte.

Was ist mit Pendlern, die wegen der Pandemie vom öffentlichen Verkehr aufs Auto umgestiegen sind?

Steuerpflichtige, die mit dem Auto anstatt mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen (Maximalbetrag 7000 Franken), weil aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird. Das Steueramt kann eine Arbeitgeberbestätigung verlangen, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit am bisherigen Arbeitsort tätig war.

Haben Sie diese grosszügige Lösung auch deshalb getroffen, weil es zu kompliziert gewesen wäre, auszurechnen, wie oft man im Büro und im Homeoffice gearbeitet hat?

Ja, wir wollen auch in diesem Bereich kundenfreundlich und pragmatisch sein. Mit dieser Lösung trägt der Regierungsrat dem besonderen Umstand während der Covid-19-Pandemie Rechnung. Sie vereinfacht die Steuererklärung sowohl für Arbeitnehmer, Arbeitgeber als auch für die Steuerämter. Die Homeoffice-Tage müssen gemäss bereits geltendem Recht nicht im Lohnausweis ausgewiesen werden. Alles andere wäre für die Steuerpflichtigen und für die Steuerverwaltung ausserordentlich aufwendig geworden.

Haben andere Kantone ähnliche Regelungen wie der Aargau, haben Sie sich abgesprochen?

Diese Steuerpraxis wird auch in unseren Nachbarkantonen (Zürich, Zug, Basel-Landschaft, Solothurn) sowie Basel-Stadt, Glarus, Schwyz, Schaffhausen und Thurgau angewendet. Sie hat den Vorteil, dass sie gut verständlich und administrativ einfach zu handhaben ist.

Wie lange gilt diese Regelung eigentlich? Corona ist ja noch nicht vorbei.

Der Regierungsrat hat beschlossen, die Coronasonderverordnung 1 mit der neuen Regelung anzupassen. Die neue Bestimmung gilt als Covid-19-bedingte Ausnahme für die Steuerjahre 2020 und 2021.

Damit verzichtet der Staat auf mögliche Mehreinnahmen, die er gehabt hätte, wenn man im Homeoffice weniger Abzüge hätte tätigen können. Kann man das beziffern?

Der Staat soll sich aufgrund von coronabedingtem Homeoffice keine Vorteile in der Form von steuerlichen Mehreinnahmen verschaffen. Die Praxisanpassung für die Zeit während der Covid-19-Pandemie ergibt keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden, da die Steuerprognosen die bisherige Praxis bei den abzugsfähigen Berufskosten abbilden. Es kostet Kanton und Gemeinden also nichts, wir verzichten hingegen auf allfällige Mehreinnahmen. Wir wollen die Menschen, die unter der Covid-19-Pandemie bereits stark leiden, nicht noch zusätzlich belasten.

Was ist, wenn jemand zwischenzeitlich in Kurzarbeit war und ein tieferes Einkommen hatte? Da kann man einfach das tiefere Einkommen deklarieren?

Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis in der Ziffer 7 zu berücksichtigen. Wenn die Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung mit dem übrigen Lohn in der Ziffer 1 aufführen, müssen sie die Anzahl Arbeitstage mit Erwerbsausfallentschädigung unter Bemerkungen (Ziffer 15) ausweisen. Selbstverständlich wird nur das effektiv erzielte, tiefere Einkommen versteuert.

Und was heisst das hier für die Berufsnebenkosten (Fahrkosten etc.)?

Das kommt auf den Einzelfall an. Arbeitet beispielsweise eine Person nur zu 50 Prozent statt wie vorher zu 100 Prozent, muss aber dennoch täglich an den Arbeitsort fahren, kann sie trotzdem wie bisher die Fahrtkosten geltend machen.

Wenn jemand 2020 die Stelle verloren hat und jetzt die Steuerrechnung auf der Basis des bisherigen Einkommens erhält – kann man da etwas machen?

Rechnungen auf Basis des bisherigen Einkommens werden nur für die provisorischen Steuern des laufenden Jahres erhoben. Wenn das Einkommen wesentlich tiefer ist, kann man beim zuständigen Gemeindesteueramt eine tiefere provisorische Rechnung verlangen. Die definitive Steuerrechnung basiert dann auf dem tieferen, effektiv erzielten Einkommen anhand des mit der Steuererklärung eingereichten Lohnausweises.