Die Päckli gibt es in Deutschland für Kunden aus Schweizer Grenzkantonen doch ohne Quarantäne

Quarantänepflicht beim Grenzübertritt – diese Meldung aus Deutschland schreckte kurz vor Weihnachten Paketshop­betreiber und ihre Kunden auf. Es hiess, dass nur bei triftigen Gründen wie Arzt- oder Familienbesuchen die Quarantänepflicht ausgesetzt werde. Zehn Tage nach dem Jahreswechsel sieht die Lage wieder anders aus. Die neue Coronaverordnung schliesst zwar immer noch das Einkaufen als triftigen Grund aus. Aber für das Abholen von Bestellungen in Paketshops ist der Grenzübertritt erlaubt.

Darauf macht der in Badisch-Rheinfelden ansässige Paketshop-Betreiber Maik Gregl aufmerksam. Er wiederum hat vergangene Woche von einem Kunden ein E-Mail des zuständigen Landesministeriums für Soziales und Integration weitergeleitet erhalten, in der es heisst: «Das Abholen von Paketen zählt nicht als Einkauf. Sie dürfen demnach zu diesem Zweck weiterhin für bis zu 24 Stunden ohne Quarantänepflicht nach Baden-Württemberg einreisen, nicht jedoch zum privaten Einkauf im Einzelhandel.»

Paketshop-Betreiber forscht selber nach

Gregl wollte es genauer wissen und rief bei der Bundespolizei in Lörrach an. «Dort hiess es, wenn das Ministerium das so entschieden habe, wird das schon richtig sein», sagt Gregl, der daraufhin auch noch selbst beim Ministerium anrief, wo ihm die Richtigkeit der Information bestätigt wurde. «Die grenzüberschreitende Abholung von Paketen aus Paketshops ist quarantänefrei möglich», sagt Pascal Murmann, Pressesprecher vom Landesministerium für Soziales und Integration, auch gegenüber der AZ. Für die Einwohner der Grenzkantone sei der Grenzübertritt zur Abholung von Paketsendungen weiterhin gestattet. Als Grenzkantone gelten der Aargau, beide Appenzell, Basel- Stadt, Basel- Landschaft, Jura, Schaffhausen, St.Gallen, Solothurn, Thurgau und Zürich.

24-Stunden-Regelung für die Versorgung von Tieren

Murmann verweist auf die Website des Ministeriums und die dort aufgeführten Fragen und Antworten zu den Regelungen. Diesen ist etwa zu entnehmen, dass der Besuch von Verwandten ersten Grades oder Arztbesuche nicht der Quarantänepflicht unterliegen. Der Grenzübertritt ohne Quarantänepflicht ist auch aus beruf­lichen oder Gründen der Ausbildung oder bei Teilnahme an Gerichtsverhandlungen gestattet. Dies gilt für Aufenthalte von weniger als 72 Stunden. Für die Versorgung von Tieren gilt weiterhin eine 24-Stunden-Regelung. Das Einkaufen ist nicht gestattet – auch wenn die Grenze aus einem triftigen Grund überschritten wird.

«Einkaufstourismus und Paketabholung sind zweierlei Paar Schuhe», sagt Gregl. Ihm sei erklärt worden, dass es darum gehe, Menschenansammlungen, die durch den Einkaufstourismus entstünden, zu reduzieren, während in Paketshops keine solchen Ansammlungen entstünden, da die Kunden nicht länger in den Shops verweilten.

«Gibt Leute, die ihre Bestellungen zurückschrauben»

Gregl hat inzwischen ein Rundmail an seine Kunden geschickt und die Information auf seiner Website gestellt. «Die Kunden sind seit dem 22.Dezember vorsichtiger mit ihren Bestellungen, weil man nicht ­sicher sein kann, was zukünftig passiert», kritisiert er die kurzfristige Änderung der Regelungen. «Ich habe von vielen Kunden Feedback bekommen, dass sie dankbar sind, zu wissen, dass sie auch die aktuellen Sendungen holen können. Es gibt aber Leute, die trotzdem in nächster Zeit ihre Bestellungen zurückschrauben, um das weiter zu beobachten.»