
Lockdown im Aargau: Was jetzt noch verkauft werden darf – die Übersicht
Ab Montag werden Läden im Aargau für einen Monat geschlossen. Davon ausgenommen sind Lebensmittelläden, Kioske, Tankstellenshops oder sonstige Läden, die Lebensmittel oder andere Güter des dringenden und täglichen Bedarfs verkaufen.
Ausgenommen von der Regelung sind zudem Lebensmittelmärkte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen (nicht aber Weihnachtsmärkte). Ausgenommen sind auch Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Brillen und Hörgeräte), Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern, Reparatur- und Heimwerkergeschäfte und Blumenläden.
Die Verunsicherung unter Gewerbetreibenden ist gross, wie Gewerbe-Obmann Adrian Schoop gegenüber der AZ sagte. Wer darf öffnen und unter welchen Bedingungen? Im Verlauf des Sonntags hat der Kanton nun konkret aufgelistet, welche Waren weiter verkauft werden dürfen.
Demnach dürfen auch Papeterien, Elektrogeschäfte oder Babyfachgeschäfte geöffnet haben. «Unternehmungen orientieren sich an der Liste von zulässigen Produkten und nehmen grundsätzlich in Eigenverantwortung die nötigen Abgrenzungen von Bereichen oder Sortimenten vor», heisst es in der Mitteilung.
Coop oder Migros dürfen ganzes Sortiment verkaufen
Dies gilt jedoch nicht für Einkaufsläden und Märke, die «überwiegend» Güter des dringenden und täglichen Bedarfs verkaufen: Diese dürfen gemäss Mitteilung «auf Abgrenzungen und Einschränkungen des Sortiments bezüglich Produkten ausserhalb der Liste vorläufig verzichten». Demnach können Detailhändler wie Migros oder Coop, die in ihrem Sortiment auch Bücher oder Spielwaren führen, diese weiter verkaufen.
Liste der zulässigen Lebensmittel und anderen Güter des dringenden und täglichen Bedarfs
Lebensmittel
Frischeprodukte wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck
Trockensortiment wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung
Andere Güter des dringenden, täglichen Bedarfs
Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist
Tiernahrung und Produkte zur Tierhygiene (wie Katzenstreu, Flöh- und Zecken- mittel, Kämme)
Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel
Zeitungen und Zeitschriften
Papier- und Schreibwaren
Zimmerpflanzen und Schnittblumen
Fotoverbrauchsmaterial
elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör (wie Batterien, Akkus, etc.)
Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben
Bau- und Gartenfachmarkts-Artikel
Weitere Ausnahmen
Weihnachtsbaumverkauf und Gartencenter
Haushaltsartikel
Autogarage für Reparaturarbeiten (kein Verkauf)
Quelle: Kanton Aargau