Lockdown im Aargau: Was jetzt noch verkauft werden darf – die Übersicht

Ab Montag werden Läden im Aargau für einen Monat geschlossen. Davon ausgenommen sind Lebensmittelläden, Kioske, Tankstellenshops oder sonstige Läden, die Lebensmittel oder andere Güter des dringenden und täglichen Bedarfs verkaufen.

Ausgenommen von der Regelung sind zudem Lebensmittelmärkte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen (nicht aber Weihnachtsmärkte). Ausgenommen sind auch Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Brillen und Hörgeräte), Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern, Reparatur- und Heimwerkergeschäfte und Blumenläden.

Die Verunsicherung unter Gewerbetreibenden ist gross, wie Gewerbe-Obmann Adrian Schoop gegenüber der AZ sagte. Wer darf öffnen und unter welchen Bedingungen? Im Verlauf des Sonntags hat der Kanton nun konkret aufgelistet, welche Waren weiter verkauft werden dürfen.

Demnach dürfen auch Papeterien, Elektrogeschäfte oder Babyfachgeschäfte geöffnet haben. «Unternehmungen orientieren sich an der Liste von zulässigen Produkten und nehmen grundsätzlich in Eigenverantwortung die nötigen Abgrenzungen von Bereichen oder Sortimenten vor», heisst es in der Mitteilung.

Coop oder Migros dürfen ganzes Sortiment verkaufen

Dies gilt jedoch nicht für Einkaufsläden und Märke, die «überwiegend» Güter des dringenden und täglichen Bedarfs verkaufen: Diese dürfen gemäss Mitteilung «auf Abgrenzungen und Einschränkungen des Sortiments bezüglich Produkten ausserhalb der Liste vorläufig verzichten». Demnach können Detailhändler wie Migros oder Coop, die in ihrem Sortiment auch Bücher oder Spielwaren führen, diese weiter verkaufen.

Liste der zulässigen Lebensmittel und anderen Güter des dringenden und täglichen Bedarfs

 

Lebensmittel

Frischeprodukte wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck

Trockensortiment wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung

Andere Güter des dringenden, täglichen Bedarfs

Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist

Tiernahrung und Produkte zur Tierhygiene (wie Katzenstreu, Flöh- und Zecken- mittel, Kämme)

Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel

Zeitungen und Zeitschriften

Papier- und Schreibwaren

Zimmerpflanzen und Schnittblumen

Fotoverbrauchsmaterial

elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör (wie Batterien, Akkus, etc.)

Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben

Bau- und Gartenfachmarkts-Artikel

 

Weitere Ausnahmen

Weihnachtsbaumverkauf und Gartencenter

Haushaltsartikel

Autogarage für Reparaturarbeiten (kein Verkauf)

Quelle: Kanton Aargau