
Aargauer Beschwerdestelle bestätigt: Gemeinden dürfen Altersguthaben von Armutsbetroffenen einsacken
In manchen Aargauer Gemeinden müssen Armutsbetroffene, wenn sie pensioniert werden, ihre Sozialhilfeschulden mit ihren Pensionskassengeldern zurückzahlen. Das machte Ende November der Kassensturz öffentlich. Abgestützt ist dieses Vorgehen – welches massiv in der Kritik steht, kein anderer Kanton handhabt das so – durch mehrere Urteile des Aargauer Verwaltungsgerichts. Nun gibt es ein weiteres Urteil, das diese Praxis gutheisst. Und zwar von der kantonalen Beschwerdestelle SPG. Die Stelle ist die erste Anlaufstelle im Aargau für Beschwerden im Sozialhilfebereich.
Eine Frau in Oberentfelden, Anfang 60, lebt von Sozialhilfe. Die Gemeinde schlägt vor, sie solle sich frühpensionieren und sich ihr Pensionskassengeld ausbezahlen lassen. Von diesem Geld könne sie bis zur Pensionierung leben, danach würden ihr AHV und Ergänzungsleistungen über die Runden helfen. Damit wäre sie per sofort nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Mit dem Geld müsse sie aber auch einen Teil der Sozialhilfegelder, die sie über die Jahre bezogen hatte, zurückzahlen. Insgesamt 66’000 Franken. Knapp die Hälfte ihres gesamten Altersguthabens.
Argument: Verstoss gegen Bundesverfassung
Die Frau erklärt sich bereit, sich ihr Altersguthaben ausbezahlen zu lassen und auf weitere Sozialhilfeleistungen zu verzichten. Dass sie mit diesem Geld aber Sozialhilfeschulden zurückbezahlen muss, dagegen wehrt sie sich. Sie reichte Beschwerde ein: Pensionskassengelder seien dazu bestimmt, ihren Lebensstandard im Alter beibehalten zu können, argumentierte sie. So, wie es in der Bundesverfassung stehe. Ausserdem heisse es auch in den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) explizit, dass Altersguthaben nicht dazu gedacht seien, um Sozialhilfeschulden zurückzubezahlen. Die Gemeinde sah es anders und hielt an der Forderung fest.
Das ist über ein Jahr her. Nun liegt das Urteil der Beschwerdestelle vor. Die Frau unterliegt. Die Gemeinde darf die Hälfte ihres Altersguthabens einsacken: «Mit der Auszahlung des Guthabens vom Freizügigkeitskonto ist der besondere staatliche Schutz dieses Guthabens verloren und es stellt normales Vermögen dar. Rein sachlich betrachtet, ist ein Vorsorgefranken ab dem Moment, in dem er den geschützten Vorsorgekreislauf verlässt, rechtlich ein ganz normaler Vermögenswert wie jeder andere auch», heisst es im Urteil der Beschwerdestelle. Und damit dürfe die Gemeinde das Geld auch zurückverlangen.
In Oberentfelden nimmt man das Urteil zur Kenntnis. Dazu äussern möchte man sich aktuell aber nicht.
Die Betroffene will das Urteil anfechten
Die Betroffene hingegen wird das Urteil anfechten. Zuerst musste sie sich aber absichern, dass jemand das Verfahren bezahlen wird. Selbst hätte sie es sich nicht leisten können und das Urteil gar nicht erst angefochten. Nun hat sich aber die Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht, eine Beratungsstelle für Sozialhilfebezüger, bereit erklärt, für die Kosten zu bürgen und selbst nach Gönnern zu suchen.
Anwalt Tobias Hobi von der Beratungsstelle kritisiert das Urteil der Beschwerdestelle heftig: Es stimme nicht, dass Altersguthaben nur vor der Auszahlung nicht eingesackt werden können. Auch danach sei das Geld nur beschränkt pfändbar. So regle es das Bundesgesetz.
Also hat sich die Frau entschlossen, das Urteil anzufechten: «Als wäre ich nicht schon genug gestraft, indem ich unverschuldet die Stelle verloren habe und aufs Sozialamt musste. Aber dass ich dann nochmals bestraft werde, und zwar bis ans Lebensende, indem ich mein Geld weggeben muss: Das ist total ungerecht.»
Sie hofft, dass während der Verfahrensdauer die Politik die Praxis mit den Pensionskassengelder verbieten würde. Ob und wann das passieren wird, ist unklar. Regierungsrat Jean-Pierre Gallati hat angekündigt, zuerst die Gemeinden anzuhören und dann zu entscheiden.