Aargau setzt auf kontrolliertes Besuchsrecht in Spitälern und Heimen

Mit der neuen Regelung für Spitäler und Heime finde dort, wo es die aktuelle Lage zulasse, ein Wechsel vom grundsätzlichen Besuchsverbot zum kontrollierten Besuchsrecht statt, teilte die Staatskanzlei Aargau am Freitag mit.

So müssen sich Besucher anmelden und zwecks Rückverfolgbarkeit registrieren. Weiter ist eine Gesundheits-Checkliste auszufüllen. Der Besuch hat zudem in kontrollierten und geschützten Begegnungszonen stattzufinden.

Die Institutionsleitung legt die genauen Rahmenbedingungen in Form eines Besuchskonzepts fest, hält die Staatskanzlei fest. Die Hygiene- und Schutzmassnahmen müssten strikte eingehalten werden. Die Verantwortung liege bei der Institutionsleitung.

Besuche in Spitälern sind gemäss Staatskanzlei weiterhin grundsätzlich verboten. In sachlich begründeten Fällen kann die Spitalleitung Besuche bewilligen, etwa Eltern von hospitalisierten Kindern, Partner von Gebärenden beziehungsweise Wöchnerinnen oder die nächsten Angehörigen von Sterbenden.

In Pflegeheimen gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht, sofern dies die Heimleitung als vertretbar erachtet. Andernfalls gilt weiterhin ein grundsätzliches Besuchsverbot. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.

In den Rehakliniken gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht, sofern die Klinikleitung aufgrund des Patientenguts und der aktuellen Situation eine Lockerung als vertretbar erachtet. Andernfalls gilt die gleiche Regelung wie in den Akutspitälern.