
Ambulant statt stationär: Aargauer Regierungsrat blitzt vor Bundesgericht ab
Per 1. Januar 2018 hat der Regierungsrat die kantonale Spitalverordnung ergänzt. In der Verordnung wurden 13 medizinische Behandlungen und Untersuchungen festgehalten, welche die Aargauer Spitäler grundsätzlich ambulant durchführen sollten. Mit der Liste wollte der Regierungsrat unnötige stationäre Spitalaufenthalte vermeiden und vor allem auch Geld sparen. Bis zu fünf Millionen Franken pro Jahr.
Zwei Privatpersonen wehrten sich gegen die neue Verordnung. Sie beantragten beim Verwaltungsgericht, die entsprechenden Bestimmungen seien aufzuheben. Mit Erfolg. Das Gericht kam im Dezember 2018 zum Schluss, eine ergänzende kantonale Rechtssetzung lasse sich mit den Bundesgesetzen, insbesondere mit dem Krankenversicherungsgesetz, nicht vereinbaren. Die 13er Liste sei deshalb nicht zugelassen, selbst wenn damit Gesundheitskosten eingedämmt werden können.
Der Regierungsrat akzeptierte dieses Urteil nicht und kämpfte bis vor Bundesgericht für seine 13er-Liste. Die damalige Gesundheitsdirektorin Franziska Roth war überzeugt, dass die Verordnungsänderung auf den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen basiert.
Auch vor Bundesgericht argumentierte der Regierungsrat, die Regelungen seien bundesrechtskonform. Doch die höchsten Richter beurteilen den Fall anders beziehungsweise treten gar nicht erst auf die Beschwerde ein.
Bundesgericht will sich nicht einmischen
Öffentlich-rechtliche Körperschaften seien unter dem allgemeinen Beschwerderecht nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen, führt das Bundesgericht in seinem Urteil aus. Besondere Zurückhaltung sei geboten, wenn sich die kantonalen Exekutivbehörden und das kantonale Verwaltungsgericht gegenüberstehen. Solche Streitigkeiten sollten nicht vom Bundesgericht entschieden werden, schreiben die Richter. „Erst recht dann nicht, wenn es um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht geht.“ Damit ein Kanton mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangen könne, müssten die Interessen des Kantons von „essentieller Bedeutung“ sein.
Der Aargauer Regierungsrat begründet seine Legitimation als Beschwerdeführer laut Urteil mit „bedeutsamen gesundheitspolizeilichen und –politischen Interessen“. Das genügt dem Bundesgericht nicht, weshalb es nicht auf die Beschwerde eintritt. Damit gilt der Entscheid des Verwaltungsgerichtes. Die kantonale Liste mit den 13 Eingriffen ist widerrechtlich.
Der Regierungsrat hat angekündigt, sich im Laufe des Tages zum Entscheid des Bundesgerichtes zu äussern.
Urteil: 9C_75/2019 vom 26. Februar 2020