
Wieso die Konfettikanone eines Komikers die obersten Richter der Schweiz beschäftigte
Der Auftritt hätte einer der Höhepunkte der Firmen-Weihnachtsfeier werden sollen: Ein Komiker feuerte vor den Mitarbeitern neben seinen Pointen auch eine Handkonfettikanone ab. Ein Spass mit unangenehmen Folgen für eine Projektmanagerin um die 40, die mit ihren Arbeitskollegen an einem Tisch neben der Bühne sass. Auf der Höhe ihres rechten Ohres, ungefähr eine Armlänge entfernt, schossen mit einem lauten Knall Konfetti aus der Kanone. Am Tag nach der Feier liess sich die Frau im Spital untersuchen. Die Diagnose: Knalltrauma mit Tinnitus.
Die Projektmanagerin musste sich zwar nicht krankschreiben, aber dennoch medizinisch behandeln lassen. Sie ging davon aus, die Unfallversicherung ihres Arbeitgebers komme für die Kosten auf. Ein Irrtum, wie sich eineinhalb Jahre nach dem Vorfall zeigen sollte. Die Versicherung befand, es bestehe keine Leistungspflicht. Beim Vorfall mit der Konfettikanone handle es sich nicht um einen Unfall, lautete die Begründung. Eine Einschätzung, die das Aargauer Versicherungsgericht teilte. Die Projektmanagerin zog den Fall weiter ans Bundesgericht.
Gäste störten sich nicht am Knall
Die zentrale Frage aus juristischer Sicht: Handelt es sich beim Knall der Konfettikanone um einen «ungewöhnlichen äusseren Faktor», wie er im Gesetz für einen Unfall vorausgesetzt wird? Die Antwort hängt von der Lautstärke des Knalls ab. Bis zu 91,6 Dezibel erreicht die Konfettikanone nach Angaben der Herstellerfirma. Das entspricht in etwa einem vorbeifahrenden Lastwagen oder der Musik in einem Club. Das kantonale Versicherungsgericht hatte diesen Maximalwert der Gebrauchsanweisung entnommen. Die Projektmanagerin kritisierte dieses Vorgehen in ihrer Beschwerde: Um einen exakten Wert zu ermitteln, wären ihrer Ansicht nach Lärmmessungen durch einen Sachverständigen nötig gewesen. Diesen Einwand lassen die Bundesrichter nicht gelten und weisen stattdessen auf den Umstand hin, dass «weder die anderen Gäste noch der Entertainer selber, der die Konfettikanone seit über 10 Jahren im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ohne besondere Vorkommnisse verwendet, am fraglichen Abend den Knall als störend oder als ausserordentlich laut empfunden» hätten.
Der Blick zurück auf frühere Entscheide vermochte der betroffenen Frau ebenfalls nicht zu helfen – im Gegenteil. Vor acht Jahren hatten die Bundesrichter über den Fall eines Mannes zu urteilen, der ebenfalls an Tinnitus litt, ausgelöst durch die Geräusche eines Marderschutzgeräts in seinem Autounterstand. Doch der damals festgestellte maximale Wert von 111 Dezibel reichte nach Meinung des obersten Schweizer Gerichts nicht, um aus rechtlicher Sicht als Unfall zu gelten. Dies müsse bei der deutlich tieferen Lautstärke im aktuellen Fall aus dem Aargau «umso mehr gelten», halten die Lausanner Richter fest. Sie bestätigen den Entscheid des Aargauer Versicherungsgerichts und weisen die Beschwerde ab. Um welchen Betrag gestritten worden ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Aufgeführt ist hingegen die Höhe der Gerichtskosten: 800 Franken wird die unterlegene Projektmanagerin bezahlen müssen.
Bundesgerichtsurteil 8C_403/2018