
Aargauer Datenschützerin über Fahrverbot-Blitzer: «Es gab kein Gesuch – und eine Bewilligung hätten wir nicht erteilen dürfen»
Eine Autofahrerin wehrte sich vor kurzem erfolgreich gegen eine Busse von 100 Franken vor dem Bezirksgericht Baden. Sie soll das Fahrverbot an der Rebbergstrasse in Ennetbaden missachtet haben. Die zuständige Stadtpolizei Baden büsste sie dank einem Foto, das eine Kamera, befestigt an einem Kandelaber, bei der Durchfahrt des Autos gemacht hatte.
Das Problem: Es fehlte die gesetzliche Grundlage für eine solche automatisierte Kontrolle, bei der eine Kamera jedes durchfahrende Autos fotografiert. Das zumindest entschied der das Badener Gericht. Ob die Staatsanwaltschaft das Urteil anfechten wird, steht noch nicht fest, wie diese Zeitung auf Anfrage erfährt.
Der Anwalt der Autofahrerin verwies vor Gericht auf einen Beamten der Stadtpolizei, der darauf beharrt habe, dass die Überwachung des Verbots mit einer Kamera legal sei – und dass die kantonale Datenschützerin alles kontrolliert habe.
Bei dieser handelt es sich um Gunhilt Kersten. Und sie widerspricht: «Die Gemeinde Ennetbaden hat kein Gesuch für die Überwachung des fraglichen Fahrverbots gestellt, daher fand auch keine Überprüfung statt. Selbst wenn ein Gesuch gestellt worden wäre, hätte eine Bewilligung nicht erteilt werden können.»
Denn: Die Überwachung der Einhaltung der Strassenverkehrsregeln mit technischen Hilfsmitteln sei bundesrechtlich geregelt «und bedarf keiner Bewilligung durch unsere Stelle», sagt Kersten.
Stadtpolizei-Chef Martin Brönnimann sagt zur Wortmeldung des Verteidigers vor Gericht, dass er diese nicht kommentieren könne, weil er an der Verhandlung nicht teilgenommen habe. Kersten geht von einem Missverständnis aus.
«Die Stadt Baden hat ihre Videoüberwachungsreglemente überarbeitet und wir haben die Bewilligungen erteilt», führt sie aus. Die «Verordnung über die Videoüberwachung» der Stadt Baden vom Dezember 2019 listet rund 300 Videokameras auf. Diese betreffen aber keine Fahrverbote.
40 Videokameras an der Cordula-Passage
Bevor die kantonale Datenschützerin eine Bewilligung für eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum erteilt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss ein Reglement vorliegen und die Notwendigkeit der Überwachung belegt sein. Nötig war dies vor wenigen Jahren etwa für die Überwachung der Badener Cordula-Passage. Allein hier bestehen 40 Videokameras. Anders als Geschwindigkeits- oder Rotlicht-Blitzer müssen solche bewilligten Überwachungskameras gut sichtbar gekennzeichnet werden.
Doch auf welcher Grundlage ging die Stadtpolizei davon aus, dass die automatisierte Kontrolle in Ennetbaden rechtens ist? Stadtpolizei-Chef Martin Brönnimann verwies gegenüber der AZ auf die Strassenverkehrskontrollverordnung: Art. 9, Abs. 1, sehe für die Kontrollen nach Möglichkeit den Einsatz technischer Hilfsmittel vor.
Allerdings dürfen nur vom eidgenössischen Amt für Messwesen (EAM) zugelassene Geräte verwendet werden. So hielt auch das Bezirksgericht Baden fest, dass es für die automatisierte Erkennung von Kontrollschildern für die Überwachung von Fahrverboten kein zugelassenes Hilfsmittel gibt. Die Kamera, welche die Stadtpolizei eingesetzt hat, findet sich also auch nicht auf der Liste des EAM. Die Stadtpolizei will nun abwarten, bis im Fall von Ennetbaden ein begründetes und rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Gesetzesrevision scheiterte
Das eidgenössische Justizdepartement (EJPD) hatte im 2019 auf Bundesebene eine Vernehmlassung durchgeführt. Der Kanton Genf hatte diese beantragt, um ein System zur automatischen Überwachung von Fahrverbotszonen einsetzen zu können. Das EJPD schlug eine Änderung in der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung vor, dass neu auch Messmittel zur automatischen Erkennung von Kontrollschildern verwenden können, um rechtswidriges Verhalten im Strassenverkehr zu ahnden. Dazu hätten auch fixe Foto-Kameras bei Fahrverboten gehört.
Rund die Hälfte der Kantone lehnte die Revision aber ab. Das EJPD verzichtete auf diese nicht zuletzt wegen eines Urteils des Bundesgerichts vom Oktober 2019 (6B_908/2018). Die Thurgauer Kantonspolizei hatte in jenem Fall ein System zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung verwendet. Für dieses fehle aber eine gesetzliche Regelung, hielt das Bundesgericht fest. Die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung als gesetzliche Grundlage reiche nicht. Laut EJPD könnten die Kantone aber selbst eine gesetzliche Grundlage für ein solches System schaffen.
