Corona-Verstösse im Aargau: 146 Strafbefehle ausgestellt – Kanton kassiert 70’000 Franken

Der Coiffeur, der seinen Kunden die Haare schnitt, die Prostituierte, die während des Lockdowns Freier bediente, oder ein Bistrobetreiber, der in seinem Lokal verbotenerweise Gäste bewirtete: Sie alle kassierten Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, weil sie gegen die Covid- 19-Verordnung des Bundes oder das Epidemiengesetz verstiessen.

Bestraft wurden auch Personen, die sich auf Schularealen und Sportanlagen aufhielten, die gesperrt waren. Zumeist gab es Geldstrafen oder Bussen, dazu kam die Strafbefehlsgebühr. Als die AZ Anfang Juni beim Kanton nachfragte, waren es 67 solche Fälle. Inzwischen hat sich die Zahl mehr als verdoppelt, wie die Antwort der Regierung auf einen Vorstoss von vier EVP-Grossräten zeigt. Insgesamt 146 Strafbefehle wegen Coronaverstössen hat die Staatsanwaltschaft bisher ausgestellt.

Die Gebühren für die Strafbefehle belaufen sich auf insgesamt 70’700 Franken und wurden wohl in den meisten Fällen auch bezahlt. Bisher hat erst eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, weil ein Strafbefehl angefochten wurde. Eine junge Frau wehrte sich im Juni vor Bezirksgericht Aarau erfolgreich gegen eine Busse von 100 Franken und die Gebühr von 300 Franken, die sie hätte zahlen sollen. Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, sie habe sich verbotenerweise auf dem Schulareal aufgehalten. Das Gericht kam aber zum Schluss, es sei nicht klar, ob die Frau tatsächlich innerhalb der gesperrten Zone gewesen sei.

Ordnungsbussen statt Strafbefehl: Kanton hat keinen Spielraum

Die vier EVP-Grossräte Uriel Seibert, Lutz Fischer-Lamprecht, Therese Dietiker und Urs Plüss stellten das Verfahren bei Coronaverstössen infrage. Sie wollten wissen, warum die Fälle nicht mit Ordnungsbussen erledigt wurden. Und sie fragten, ob die Strafbefehlsgebühren den Betroffenen erlassen oder zurückerstattet werden könnten.

Die Regierung antwortet, es gebe keinen Spielraum für den Kanton. Fälle könnten nur dann mit Bussen erledigt werden, wenn der Tatbestand im Ordnungsbussengesetz stehe. Bei Verstössen gegen das Epidemiengesetz sei das Strafbefehlsverfahren zwingend. Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen können aber mit Bussen erledigt werden. Nicht möglich ist der Erlass oder die Rückzahlung von Strafbefehlsgebühren. Die Staatsanwaltschaft könne aber bei Personen in prekären finanziellen Verhältnissen die Gebühren reduzieren oder streichen.