
Der Aargauische Kulturverband klagt an: «Der zweite Lockdown für den Kultursektor ist Tatsache geworden»
Der Bundesrat habe mit seinem Entscheid den Hebel im öffentlichen und privaten Leben sowie massiv im gesamten Freizeitbereich angesetzt. Dies führe nun dazu, dass der befürchtete kulturelle Lockdown Tatsache geworden ist.
Sowohl die Kulturunternehmen als auch die Kulturschaffenden würden mit voller Härte getroffen, heisst es im Schreiben weiter. Alle Akteure seien bereits durch die Einschränkungen seit dem Frühjahr geschwächt und viele würden durch die jetzige Entwicklung in ihrer Existenzgrundlage bedroht. Umso wichtiger sei es, dass die Unterstützungsmassnahmen wirkungsvoll und vor allem auch rasch greifen.
Zwar erachte es der AGKV als erfreulich, dass Kulturschaffende weiterhin Gesuche um Ausfallentschädigungen stellen können und dass sich die Bearbeitungsdauer dieser Gesuche künftig verkürze. Es sei allerdings von entscheidender Bedeutung, dass «die Zahnräder von Ausfallentschädigung, Kurzarbeit, und Härtefallentschädigung so ineinandergreifen, dass eine wirkungsvolle und branchenspezifische Unterstützung möglich ist».
Unterstützungslücken sind zu schliessen
Im Zusammenhang mit der Rechtsetzung des Covid-19-Gesetzes und der -Verordnung auf Unterstützungslücken bekräftigt der AGKV die folgenden Forderungen:
- Berechtigung zur Geltendmachung von Ausfallentschädigungen auch für Kulturschaffende: Zahlreiche Kulturschaffende arbeiten im Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis auch für Private ohne Bezug zu Kulturunternehmen. Unter diesen Umständen entfällt automatisch die Möglichkeit, bei Auflösung der Verträge Ausfallentschädigungen zu beanspruchen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass auch die jetzt wohl nur zeitlich begrenzt wieder gewährte Berechtigung der direkten Geltendmachung durch Kulturschaffende im Gesetz verankert wird.
- Senkung der Hürden beim Corona-Erwerbsersatz für Selbstständige: Wenn Selbstständigerwerbende erst ab einer Umsatzeinbusse von 55% Erwerbsersatz erhalten, reicht die Unterstützung für Geringverdienende zum Überleben nicht aus.
- Härtefallentschädigung für Kulturunternehmen: Ein Anspruch auf Ausfallentschädigung schliesst nach dem Willen des Parlamentes die Möglichkeit einer ergänzenden (nicht doppelten) Härtefallentschädigung aus. Das ist problematisch, weil die Ausfallentschädigung oft nur einen (kleinen) Teil des Ausfalls deckt. Selbst wenn alle bestehenden Beihilfen in Anspruch genommen wurden, bleiben viele Kulturunternehmen auf Schäden in einem Ausmass sitzen, die einen Härtefall darstellen und als solcher entschädigt werden müssen.
- Erhöhung der Kurzarbeitsentschädigung für Geringverdienende: Geringverdienende sind zur Deckung der elementaren Lebenshaltungskosten darauf angewiesen, dass sie 100% anstatt nur 80% des Lohnes erhalten. Der Mindestlohn von 4000 Franken im Monat wäre einzuhalten.
- Arbeitslosenversicherung: Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und mit häufig wechselnden Arbeitgebern soll auf vier Jahre verlängert werden.