
Gemeindeversammlungen im Aargau: Diese neun Rechte und Bestimmungen müssen Sie kennen
1. Die Einberufung
Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat die Stimmberechtigten
durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten müssen öffentlich aufgelegt werden.
2. Das Initiativrecht
Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden.
3. Der Vorsitz der Versammlung
Der Gemeindeammann hat den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen führt die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindeschreiber/-in sowie Leiter/-in Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben.
4. Die Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt. Alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind ohne Verzug zu veröffentlichen.
5. Anträge und Abstimmungen
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Falle von Stimmengleichheit bei geheimen Abstimmungen ist kein Beschluss zustande gekommen.
6. Das Vorschlagsrecht
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
7. Das Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen. Das Anfragerecht wird in der Regel unter dem Traktandum „Verschiedenes“ ausgeübt.
8. Die abschliessende Beschlussfassung
Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht.
9. Das fakultative Referendum
Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird. Die Gemeindeordnung kann die Zahl der erforderlichen Unterschriften auf höchstens einen Viertel der Stimmberechtigten erhöhen.