
Keine Verlängerung des Polizeigewahrsams: So präsentiert sich das neue Polizeigesetz im Aargau
Das Polizeigesetz habe sich in der Praxis grundsätzlich bewährt, wie der Aargauer Regierungrat in einer Mitteilung am Donnerstagvormittag schreibt. In einigen Bereichen jedoch seien die Voraussetzungen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt. Zudem bestehe Anpassungsbedarf im Bereich des Bedrohungsmanagements und des Rechtsschutzes.
Weiter bestehe Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts, der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie verschiedener parlamentarischer Vorstösse, welche mit der Revision des Polizeigesetzes umgesetzt werden sollen.
Anhörungsverfahren
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden die politischen Parteien, die Gerichte Kanton Aargau, die Gemeinden sowie die betroffenen Verbände und Organisationen zur Stellungnahme eingeladen. Es wurden 25 Stellungnahmen eingereicht. Ein Grossteil der vorgeschlagenen Änderungen des Polizeigesetzes und der Fremdänderungen blieb unbestritten.
Verbesserung des Bedrohungsmanagements
Die polizeilichen Handlungsinstrumente im Bereich des Bedrohungsinstruments sollen verbessert werden. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Anhörung wurde die Bestimmung betreffend Schutzmassnahmen umformuliert, damit klarer zum Ausdruck kommt, dass das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei zum Schutz jeder Bürgerin und jedes Bürgers zur Verfügung steht.
Zusätzlich soll die Kantonspolizei für bestimmte Zielgruppen erweiterte beratende und präventive Dienstleistungen erbringen können. Es geht dabei um Personengruppen, für welche dem Kanton Aargau eine besondere Schutzfunktion zukommt (politische Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, öffentliche Angestellte).
Anpassung von polizeilichen Massnahmen
Der polizeiliche Handlungsspielraum soll auf Gesetzesstufe klarer definiert werden. Dazu sollen einzelne polizeiliche Massnahmen neu geregelt und weitere Massnahmen neu eingeführt werden (zum Beispiel Kontakt- und Annäherungsverbot). Es wurden dabei die Polizeigesetze anderer Kantone und die Rechtsetzung des Bundes berücksichtigt. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen ist keine grundsätzliche Erweiterung der polizeilichen Kompetenzen verbunden.
Optimierung des Rechtschutzes
Der Rechtsschutz gegen die Anordnung von polizeilichen Massnahmen richtet sich heute nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Das zweistufige Beschwerdeverfahren gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ist nicht für alle polizeiliche Massnahmen sachgerecht und teilweise mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr vereinbar.
Gegen die Anordnung von gewissen polizeilichen Massnahmen mit einem erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit soll daher künftig direkt Beschwerde bei einem Gericht erhoben werden können, ohne dass vorher ein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat durchlaufen werden muss (zum Beispiel Polizeigewahrsam und Wegweisungen).
Keine Verlängerung des Polizeigewahrsams
Im Rahmen der Anhörungsvorlage war vorgesehen, dass der Polizeigewahrsam zum Zweck der Sicherstellung der Zuführung an eine andere Behörde über die Maximaldauer von 24 Stunden verlängert werden kann. Aufgrund der Rückmeldungen im Anhörungsverfahren ist die Möglichkeit der Verlängerung des Polizeigewahrsams nicht mehr Inhalt der Vorlage. (az)